Informationspflichten für Fotografen

Hallo zusammen,

ich bin Fotograf und habe ein Bild von einem Model gemacht. Das Model hat hierin zugestimmt hat und mir auch das Recht eingeräumt, dieses Bild an eine unbestimmte Anzahl von anderen Personen zu lizenzieren. Eine Information nach Art. 13 DSGVO ist ebenfalls erfolgt.

Müssen jetzt auch alle künftigen Lizenznehmer dieses Bildes (die ich ja noch nicht kenne), dem Model auch eine Information nach Art. 14 DSGVO erteilen?

Beste Grüße

Mirko

Ich würde hier auf die Variante mit Empfänger Kategorien ausweichen. Also z.B. Modehäuser, Designer etc.

Daher ein Muss die genauen zu nennen sehe ich nicht.

Danke für die Rückmeldung. Aber ungeachtet dessen, müssen die Empfänger alle eine Info nach Art. 14 DSGVO erteilen?

Wie joeDS schon vorschlägt: bei geschickter Gestaltung (des Modelvertrags) nicht nötig, die DS-GVO sagt in Art 13 Abs 4 " … keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt"

Und den verantwortlichen Rechtenutzern wird die Benachrichtigung normalerweise nicht möglich sein, weil ihnen die Identität und die Kontaktdaten der Models nicht mitgeteilt werden.

Art. 14 Abs. 5 lit. b i. V. m. Art. 1 1 Abs. 1 DSGVO

D., der auch wegen der Unmöglichkeit keine Pflicht zum Erteilen der Information sieht.

Wir müssen aber auch immer aufpassen, dass es nicht absurd wird, denn sonst haben wir wieder Meldungen in den Medien nach dem Motto: “Wegen dem Datenschutz konnte dies und das nicht gemacht werden.”
Der Datenschutz ist ja nicht ein Formalismengebilde zum Selbstzweck, sondern hat einen Sinn. Und wenn jemand sich (vorsätzlich) für die Öffentlichkeit fotografieren lässt, dann ist das wirklich nur ganz am Rand ein Fall für den Datenschutz.

Vielen Dank für eure Hilfe, das ist wirklich super!! Ich werde es dann so mit den Kategorien der Empfänger machen.

Ich finde aber, @bdsb hat es ganz treffend gesagt, dass so etwas eigentlich nur ganz am Rand etwas mit Datenschutz zu tun hat.

Man könnte es ja auch auf die Spitze treiben: Wenn ich bei GettyImages die Lizenz eines Bildes von Christiano Ronaldo erwerbe, muss ich dann als Lizenznehmer nicht aus Vorsicht der Informationspflicht nach Art. 14 nachkommen? Immerhin kann ich mich nicht auf Art. 14 Abs.5 zurückziehen (Identität ist ja bekannt) und ich weiß ja auch nicht, ob der Fotograf Ronaldo bereits über die Kategorien der Empfänger aufgeklärt hat…

Besseres Wissen ist immer besser als Besserwisser ,-)
Hier von der Stiftung Datenschutz. Sollte hoffentlich nicht gleich als spam oder fake gelöscht werden…

Das ist der Teil einer 8 Seiten DIN 4 Information für Fotografen im Zusammenhang mit FOTOGRAPHIE und der DSGVO - da steht alles drin… Hab einfach eingegeben : Datenschutzerklärung Fotograf PDF

viel Spaß damit

https://stiftungdatenschutz.org/fileadmin/Redaktion/Dossiers_Infoplattform/2020-07-Update/DSGVO-Praxis_Fotografien_Juni2020.pdf

Die nachfolgenden Ausführungen geben einen Überblick über aktuelle Rechtsfragen zur Erstellung und Veröffentlichung von Fotografien. Zu unterscheiden ist zunächst die Anfertigung einer Fotografie (A.) von der weiteren Veröffentlichung einer solchen (B.). Unter Punkt C. folgt eine kurze Zusammenfassung und unter Punkt D. eine Auflistung von weiterführenden Links.

A. Anfertigung von Fotografien

Da die Datenschutzgrundverordnung mit dem Ziel einer europaweiten Harmonisierung des Datenschutz- rechts grundsätzlichen Anwendungsvorrang genießt (auch gegenüber dem Grundgesetz), ist die Anferti- gung einer Fotografie nun an den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Artikel 6 DSGVO zu messen. Vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung wurde die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgeset- zes unterstellt oder eine Interessenabwägung unter Berufung auf Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorgenommen.

Hierfür kommen hauptsächlich die folgenden Gründe in Betracht:

    • Einwilligung (Artikel 6 Absatz 1a DSGVO)
    • zur Vertragserfüllung erforderlich (Artikel 6 Absatz 1b DSGVO)
    • berechtigte Interessen (Artikel 6 Absatz 1f DSGVO)

Was ist denn mit den ganzen Fans, die vor dem Stadion auf Ronaldo warten, um ihn zu fotografieren und das Foto zu verbreiten - müssen die ihm dann auch alle “seine Rechte vorlesen”?

Ja, müssten sie.

Wenn sie nicht mit der Person verwandt sind und besonders bei Veröffentlichung: Erst mal ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten anlegen. Dann daraus die Pflichtinformationen ableiten. Eigentlich brauchen sie auch eine Einwilligung, weil bei Interessenabwägung das (hier nur indirekt anwendbare) Schema für Ausnahmen aus KunstUrhG nicht greift. Promis in der Fußgängerzone zu treffen ist halt nicht wirklich ein Ereignis der Zeitgeschichte. Man könnte pingelig sein und annehmen, dass nicht alle ständig durch überraschende Fotoaufnahmen (auch unverfängliche) belästigt werden wollen, und dass dann ihre schützenswerten Interessen überwiegen.

Ungefähr: “Herr Ronaldo, da draußen warten schon wieder 50.000, die Ihnen ein Autogramm aufdrängen wollen.”

D., der andere Datenschutz-Baustellen für dringlicher hält.

Nein, müssen sie nicht. Für Privatpersonen, die private Bilder oder Personen der Zeitgeschichte im Zusammenhang mit einem öffentlichen Ereignis aufnehmen, gilt die DSGVO nicht. Prominente dürfen daher bei öffentlichen Anlässen von Privatpersonen fotografiert werden und sogar auf sozialen Netzwerken (von der Person, die das Urheberrecht an dem Foto besitzt) veröffentlicht werden. Sind allerdings noch weitere Personen auf dem Bild, die nicht prominent sind, muss deren Einwilligung vor der Veröffentlichung eingeholt werden.

Für Modelverträge würde ich mal hier nachsehen:
https://www.wbs-law.de/medienrecht/persoenlichkeitsrecht/recht-am-bild/

Wo steht denn das? Das KUG, auf welches Du dich wahrscheinlich hier beziehst, hat meines Wissens keinen Vorrang vor der DSGVO.

Das steht in Art. 2 DSGVO. Privatpersonen sind immer noch natürliche Personen. Wenn diese für private Zwecke Bilder von Prominenten aufnehmen, ist es immer noch eine persönliche Tätigkeit.
Da stimme ich den Autoren des Juraforums zu und auch Herrn Solmecke (s.o.) zu.

Die private Nutzung hört dort auf, wo mit den Aufnahmen… angegeben wird. Typischerweise wenn man sie in sozialen Netzwerken veröffentlicht.

D., der das inzwischen für den Normalfall hält.

Da ist zu unterscheiden zwischen Influencern, die mit ihren Accounts Geld verdienen, und Privatleuten. Wenn ein Fan für seine privaten Zwecke (nicht gewerblich) Bilder von Personen der Zeitgeschichte in der Öffentlichkeit macht, darf er sie auch bei Facebook posten. Private Nutzung bleibt private Nutzung und die DSGVO gilt dort nicht.
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/fotorecht-bildrecht/469-facebook-fotos-privatnutzung-ja-weitergabe-an-dritte-nein.html
Auch WBS ist dieser Ansicht:
“…auch das Hochladen persönlicher Fotos im Internet, etwa bei Facebook oder Instagram, fällt eindeutig nicht unter die DSGVO. Dies stellt der Erwägungsgrund 18 zur DSGVO ausdrücklich klar. Danach müssen zwar Facebook und Instagram die DSGVO beachten, nicht aber seine Nutzer”,
siehe https://www.wbs-law.de/medienrecht/persoenlichkeitsrecht/recht-am-bild/#ist-das-kug-neben-der-dsgvo-ueberhaupt-noch-anwendbar

(Ging es ursprünglich nicht um gekauftes Bildmaterial?)

WBS: Beim Kunsturheberrecht sind wir aber schnell wieder in der Situation, eine Einwilligung zu brauchen. Ohne DSGVO-Bedingungen würde es für die Veröffentlichung reichen, wenn die “üblichen Verdächtigen” fotografierte Umarmungen o. ä. dulden; nicht aber unbewusste /ungewollte /heimliche Aufnahmen.

Und…

“Gleichermaßen kann sich nicht auf die Ausnahme berufen, wer personenbezogen Daten im Internet veröffentlicht, so dass diese Daten einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden.” Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung 2. Auflage 2018 Rn. 10, 11

“Nicht unter die Ausnahme fällt jedoch der Informationsaustausch in größeren Teilnehmerkreisen, auch wenn die Teilnehmer in der Kommunikationsplattform „Freunde“ genannt werden. Werden personenbezogene Daten schließlich einer unbestimmten Zahl von Personen zur Kenntnis gegeben, ist der Bereich der ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten immer überschritten.” Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht 1. Auflage 2019 Rn. 23-36

“Solange die Nutzung dergestalt erfolgt, dass ein lediglich begrenzter Personenkreis von Informationen Kenntnis erlangt, wie etwa im Rahmen von Einzel- oder Gruppennachrichten, ist die Ausnahme einschlägig. Jedoch greift sie nicht für die Veröffentlichung von Informationen an einen unbestimmten Personenkreis” Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG 3. Auflage 2020 Rn. 23-28

D., der daraus schließt
private /familiäre /einzelkommunikative Verwendung: Haushaltsprivileg
unbeschränkte Veröffentlichung: Ausnahme nicht wirklich zurtreffend

ja. Und trotzdem darf eine Privatperson einen berühmten Fußballer in einem Stadion fotografieren und die Aufnahme bei Facebook posten. Da kannst du nichts machen. :wink:

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Will gar nichts machen. Bin ja kein Fußballer.

D., der kein Fußballer ist, weder aktiv noch passiv noch Promi.

Ich hätte zu dem Thema ja mal eine theoretische Frage - bzw. Ansatz zum Thema " Recht am eigenen Bild"… Hoffe nur das diese Frage nicht gleich wieder zerrissen wird oder der Zensur von Herrn St. zum Opfer fällt…

Theoretisch ist doch jedes Bild, Zeichnung, Gemälde IMMER wie ein Fingerabdruck einmalig… Müßte nach Art. 13 DSGVO z. B. ein Maler eines Porträts eines Königs von Spanien, oder Bundespräsidenten demnach auch eine Einwilligung einholen obwohl es ja dem “Nutzungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht” das ein Foto, Gemälde, Modefoto in der Öffentlichkeit oder vor der Öffentlichkeit präsentiert wird???

Den könig oder den Präsidenten würde ich als Person der Zeitgeschichte ansehen - damit greift hier die Ausnahme ohne Einwilligung in die Veröffentlichung.