Datenerhebung B2B Adressen

Hallo,

ich bräuchte mal Unterstützung für die Bewertung einer Datenerhebung. Für eine werbliche Ansprache per Brief (UWG ist bekannt) sollen potentielle Interessenten gefunden werden. Folgende Annahmen:

  • es sollen Neukunden im B2B-Umfeld angeschrieben werden
  • ein prinzipielles Interesse an der beworbenen Leistung sollte bestehen (also: es werden keine Heizdecken an Steuerberater verkauft)
  • Einwilligungen sind keine vorhanden, daher Interessenabwägung und die fällt zugunsten des Unternehmens aus.

Auch wenn durch B2B meist die DSGVO nicht zum Tragen kommt, werden aber regelmäßig KMU/Einzelunternehmer unter den Empfängern sein, bei denen nicht zuletzt ein Name in der Firmenbezeichnung oder aufgrund des Einzelunternehmens ein Rückschluss auf die Privatperson möglich sein wird. Schwupps, sind wir wieder in der DSGVO.

Nun ist die Frage: Woher kommen die Adressen? Die DSK schreibt ja hier, dass die Verwendung von Adressdaten aus dem Impressum einer Webseite unzulässig ist, weil die Daten dort ja nur aufgrund einer rechtl. Verpflichtung (TMG) aufgeführt sind. Das ist soweit nachvollziehbar.

Nun redet u.a. Art. 14 ja auch von einer Datenquelle und ob die Daten aus öffentlichen Quellen stammen. Wenn eine Erhebung der Impressums-Daten unzulässig ist, ist es dann folglich aber zulässig, diese aus einem Branchenverzeichnis abzuschreiben? Und wie sieht es mit der (zugegeben sehr ineffizienten) Variante aus Klingelschilder in Gewerbegebieten u.ä. abzuschreiben?

Ich würde hier zwei Fälle unterscheiden.

Wenn ich die Post an die Firma schicke (ohne Angabe z.H. eines Mitarbeiters), dann habe ich Daten von juristischen Personen und da greift die DSGVO nicht. Diese Infos gibt es auch im Handelsregister und Co.

Andere Option du hast die Daten von LinkedIn oder Xing etc das wäre auch der Fall des Branchenverzeichnisses.

Daher ist die Frage schreibst du auf die Briefe die Person mit drauf oder nur die allgemeine Firma?

Genau das ist ja das Problem. Schreibe ich an die “XY GmbH” - in der Regel kein Problem. Es werden aber überwiegend kleine Unternehmen dabei sein, wie bspw. “Sanitätshaus Winterkorn”.

Ich habe ja diese Diskussion verfolgt und da geht es ja um eine ähnliche Konstellation: Was ist, wenn sich aus dem Firmennamen auf eine Person schließen lässt. Dann wird die DSGVO zur Anwendung kommen, das ist für mich grundsätzlich ja kein Problem. Aber: Darf ich dann ein öffentliches Branchenverzeichnis (und wenn es die Gelben Seiten sind) als Quelle verwenden?

Ich würde die Gelben Seiten als öffentliches register sehen - besonders da es ja ein “Branchenbuch” ist. Wenn ich das nach Art 14 angebe - sehe ich kein Problem.

Die praktische Frage zur Aktion wäre: bringt das was? An Firma XY und eventuell mit Billigporto landet doch im Eimer.

Da mir das Thema durchaus öfter über den Weg läuft, bin ich bisher zu folgendem Ergebnis bei Werbebriefen und Postwurfsendungen zur Erst- / Neukundenansprache gelangt:

B2B + anonymisiert sind erstmalige Werbebriefe (Flyer) demnach zulässig, solange der Empfänger nicht widerspricht, z. B. durch einen Briefkastenaufkleber oder direktem Widerspruch beim Versender.

B2C sind erstmalige Werbebriefe (Flyer) demnach zulässig, solange der Empfänger nicht widerspricht, z. B. durch einen Briefkastenaufkleber oder direktem Widerspruch beim Versender. WENN die Adresse aus einer öffentlichen Quelle stammt und der Empfänger mit den Informationspflichten1 über Herkunft, Zweck und Widerspruchsmöglichkeit informiert wird.

Immer unter der Voraussetzung einer NICHT unzumutbaren (sog. aggressiven) Belästigung.

Demnach wäre eine Briefwerbung an Gewerbetreibende, Freiberufler oder z. Hd. Person möglich, wenn die Informationspflicht gleichzeitig erfüllt wird.

Wenn ich falsch liege, bin ich für jeden Hinweis von Euch dankbar !!!

1Hinweis: Art. 13, 14 DS-GVO Datenerhebung direkt und bei Dritten