2 DS- Behörden 2 unterschiedliche Befunde- was gilt den nun in Deutschland

Man nehme einmal folgende Konstellation eines Falles :

DS-Behörde 1 stellt nach 19 Monaten und insgesamt 5 ( fünf )vorsätzlich falschen Stellungnahmen einer spanischen Bank massive Datenschutzverletzungen fest : 16 Negativmeldungen an die SCHAFU waren falsch. DS-Behörde 1 verfügt nach 19 Monaten eine Verwarnung mit Androhung eines Bußgeld an die spanische Bank.

Obwohl die DS-Behörde 2 jegliche Zusammenarbeit mit der DS- Behörde 1 trotz mehrfacher Nachfragen und unter Missachtung Art. 60,61,62, 63 DSGVO auch keinerlei Informationen oder Datenprotokolle der SCHAFU anforderte oder gar an die DS-Behörde der spanischen Bank lieferte, konnte der Betroffene umfangreiches Material, Ausdrucke, Belege etc. vorlegen die es möglich machten die Verstöße der spanischen Bank festzustellen.

DS-Behörde 2 hatte schon 13 Monate zuvor jegliche Datenschutzverletzungen der SCHAFU verneint und im Gegenteil behauptet : Es habe keinerlei Verletzungen personenbezogener Daten gegeben.
Der zuständige Referatsleiter hatte in der Zwischenzeit 3 mal per Email mitgeteilt der Fall sei geklärt-es gäbe keine DS Verletzungen.
Außerdem wies er darauf hin das sämtliche Mitarbeiter der für die SCHAFU zuständige DS Behörde 2 angewiesen wurden sich nicht mehr zu dem Fall zu äußern… Man könne ja Privatklage einreichen und man könne dem Betroffenen in keinster Weise helfen… Bei der SCHAFU sei alles korrekt - es gebe keine DS- Verletzungen ??? !!!

Wie kann es den sein das eine DS- Behörde in Deutschland den Datenverantwortlichen (die BANK) wegern Verletzung der DSGVO abmahnt und für die Auskunftei verantwortliche DS- Behörde in Deutschland den Auftragsverarbeiter (die SCHAFU

Nun gibt es folgende theoretische Fragen dazu:

Ist das Verhalten von DS-Behörde 2 noch ein Fall für eine Verwaltungsklage ( Art. 60, 61, 62, 63, 77, 78 Abs. 1. und 2, DSGVO) oder ein Fall für den Staatsanwalt ???
StGB § 348Falschbeurkundung im Amt § 271 StGB: Mittelbare Falschbeurkundung, 258a Strafvereitlung im Amt usw.

Irgendwie kommen mir diese Posts bekannt vor (auch wenn der Nutzername nur ähnlich ist - siehe z.B. https://forum.bfdi.bund.de/t/welche-ds-behoerde-macht-es-falsch-testen-sie-ihre-kenntnisse/1032)

Ansonsten verweise ich nur auf Kohärenzverfahren nach Art 63 DSGVO und würde die Moderatoren um Prüfung meiner Vermutung bitten.

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Richtig - und dennoch ist es so das es so eine Fall gibt. - Aber das ist dennoch keine Antwort auf meine konkrete Fragen… Das würde mir ja schon mal weiterhelfen.

Und wenn der geneigte Leser bemerkt hat ist Art. 63 DSGVO ja aufgeführt - aber selbst diesen Artikel hat man bei der DS- Behörde 2 missachtet…
Nun gibt es folgende theoretische Fragen, dazu wäre eine sachlich, fachliche Antwort eine große Hilfe
Ist das Verhalten von DS-Behörde 2 noch ein Fall für eine Verwaltungsklage ( Art. 60, 61, 62, 63, 77, 78 Abs. 1. und 2, DSGVO) oder ein Fall für den Staatsanwalt ???
StGB § 348Falschbeurkundung im Amt § 271 StGB: Mittelbare Falschbeurkundung, 258a Strafvereitlung im Amt usw.

Ich könnte natürlich auch die 3 seidige Antwort der Europäischen Kommission , Generaldirektion Justiz und Verbraucher , Direktion C Grundrechte und Rechstaatlichkeit , Referat C : Datenschutz , im Wortlaut veröffentlichen - vor allem die konkreten Hinweise zu meinem Fall. Allerdings steht da drin das ich zuerst die Klage vor den “zuständigen Deutschen Gerichten erheben muß.”- Dort war man übrigens mehr oder weniger sprachlos das genau von der betroffenen DS- Behörde solche Urteile stammen: Das eine Deutsche DS- Behörde erst durch ein Verwaltungsgericht dazu verurteil werden muß… Das ist ungefähr so als müßte die Feuerwehr erst per Klage vor Gericht dazu verurteilt werden , wenn es brennt dann auch zu löschen…

https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/schufa-negativeintrag-der-durch-ein-inkassounternehmen-gemeldet-wurde-und-der-auf

Den Verdacht hatte ich schon, da habe ich den Titel des Beitrags noch nicht mal zu Ende gelesen. :joy:

naja … “do not feed a troll”

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