Wir sind uns im Kollegenkreis mehrerer DSB uneinig, ob in einem Kontaktformular die Namensangabe zulässig ist. In diesem Fall ist es keine allgemeine Kontaktaufnahme, sondern die Anforderung eines Antrags auf Mitgliedschaft in einer Organisation.
- Die Begründung für die Unzulässigkeit verneint schlicht ein berechtigtes Interesse und sieht die Email-Adresse als ausreichende Kontaktmöglichkeit.
- Die Begründung der Zulässigkeit sieht die Anwendbarkeit von Art.6 DSGVO (1) lit a (vorvertragliche Maßnahmen) und lit f (berechtigtes Interesse), da zumindest das tatsächliche Beitrittsinteresse über den Namen erkennbar sein muss. Alle weiteren (gesetzlich vorgeschriebenen und notwendigen) Daten werden ohnehin erst in dem mit dem Namen vorausgefüllten Formular abgefragt, das der Person zugeschickt wird.
Wie sieht das der Rest der DSB-Kollegen?