Zulässigkeit des Pflichtfelds Namen bei Kontaktformular

Wir sind uns im Kollegenkreis mehrerer DSB uneinig, ob in einem Kontaktformular die Namensangabe zulässig ist. In diesem Fall ist es keine allgemeine Kontaktaufnahme, sondern die Anforderung eines Antrags auf Mitgliedschaft in einer Organisation.

  1. Die Begründung für die Unzulässigkeit verneint schlicht ein berechtigtes Interesse und sieht die Email-Adresse als ausreichende Kontaktmöglichkeit.
  2. Die Begründung der Zulässigkeit sieht die Anwendbarkeit von Art.6 DSGVO (1) lit a (vorvertragliche Maßnahmen) und lit f (berechtigtes Interesse), da zumindest das tatsächliche Beitrittsinteresse über den Namen erkennbar sein muss. Alle weiteren (gesetzlich vorgeschriebenen und notwendigen) Daten werden ohnehin erst in dem mit dem Namen vorausgefüllten Formular abgefragt, das der Person zugeschickt wird.
    Wie sieht das der Rest der DSB-Kollegen?

Hallo

ich wäre auch bei den vorvertraglichen Maßnahmen aus Art 6 Abs 1 lit b DSGVO. Eine Mitgliedschaft nur an der Mail Adresse festmachen die man ja recht einfach ändern kann halte ich für schwierig. Der Name ist da besser.

Wenn schon Datenminimierung, warum dann nicht konsequent? Wie wär’s mit einem Formular zum einfachen Download?

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Sorry, aber was ist das denn für ein Verwaltungsaufwand? Ein Formular per Kontaktformular abfordern? Entweder ein Onlineformular zur Aufnahme bereitstellen (dann Name notwendig zur Vertragserfüllung), oder wie von @haderner bereits dargestellt das Formular zum Download anbieten (welches dann im schlimmsten Fall ausgedruckt, manuell ausgefüllt - mit vergessenen Pflichtfeldern - wieder eingescannt und per E-Mail an die Organisation geschickt wird, wo es dann manuell in die Mitgliederverwaltung eingepflegt wird).

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Warum nur fällt mir der Oldie von Reinhard Mey ein, “Antrag auf Erteilung eines Antragformulars”
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Wie geheim ist die Organisation, dass Interessenten ihr Interesse per Namensangabe legitimieren sollen? Zumal sich auch jede Person einen Namen ausdenken kann.
Für das Interesse an einer Mitgliedschaft ist der Name unerheblich. Eine Rechtsgrundlage fällt mir dazu nicht ein.

Freimaurer?
Kommt mir sehr weitgehend vor. Das Abwägungsmaterial hängt von der Art der Organisation und dem verfolgten Zweck ab.

Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft ist nichts geheimes, aber an den Zweck und die Ziele der Geno gebunden. Da müssen beide Seiten zusammenpassen, da ein Beitritt per Gesetz vor Annahme der Mitgliedschaft zu prüfen ist. Dazu müssen Interessent und Prüforgan (meist der Vorstand) in Kontakt kommen und das Beitrittsinteresse muss sachlich begründet werden. Ohne Namen und eine Kommunikationsadresse (Email oder besser Telefon) geht da gar nichts (Grundlage §15 GenG).
Damit liegt nach unserer Auffassung ein begründetes Interesse vor, das wir im Erstkontakt auf den Namen begrenzt haben. Für den Beitrittsantrag selbst sind dann noch weitere persönliche Daten gesetzlich erforderlich.

Hinter der “Organisation” steckt also eine Genossenschaft.
Die Begründung für eine Namenserfassung ist offenbar bereits beschlossen. Dann hat sich die Umfrage wohl erledigt.

Was ist die Zwecksetzung des Kontakformulars? Und: gibt es Maßnahmen, die euch vor ‘aufgedrängten’ Anfragedaten über dieses Formular schützen? - danach können wir über die Rechtsgrundlage sprechen.