Zeitliche Begrenzung von Einwilligungen für Minderjährige?

Ein Sportverein möchte von den Eltern die zeitlich unbefristete(!) Einwilligung, Fotos ihrer minderjährigen Kinder auf der Vereinswebseite zu veröffentlichen. Betroffen sind also Fotos im Rahmen von Sportveranstaltungen, Feiern und Wettbewerben. Um ein Langzeitarchiv führen zu können, sollen diese Einwilligungen zeitlich unbefristet gelten. Dass einer Einwilligung widersprochen werden kann, ist mir bekannt. Dennoch frage ich mich, ob es rechtlich möglich ist, dass Eltern in eine Verarbeitung einwilligen können, die so weit in die Zukunft hinausreicht? Sicherlich könnten die Kinder, wenn sie denn mal erwachsen sind, ebenfalls der Verarbeitung widersprechen (haben sie jedoch jemals rechtswirksam eingewilligt?), aber aus Gründen der Unkenntnis (es fehlt für sie ja die vorherige Information über die Verarbeitung) und vielleicht auch des nicht mehr vorhandenen Kontakts zum (Kinder-)Verein ist das in der Praxis evtl. schwierig.
Ich frage mich daher - auch aus Sicht der Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen - ob eine Einwilligung von Eltern für Minderjährige nicht im Grunde mit Erreichen der Volljährigkeit unwirksam werden müsste?
Wie wird das hier gesehen? Oder sind evtl. schon Entscheidungen der Aufsichtsbehörden oder Urteile von Gerichten bekannt?

Einwilligungen gelten dafür, was in der Einwilligung genehmigt war. Dem Gesetzeswortlaut nach laufen sie nicht ab. Es gab schon mal ein Urteil, das nach 17 Monaten Nichtnutzung von einem Verfall der Erlaubnis ausging. Umstritten, aber Realität /Risiko.

Im Übergangsbereich (ca. 14 bis 18) sollten die betroffenen Kinder mit unterschreiben. Dann wäre das auch von denen genehmigt. Für das Alter gibt es nach unten keine feste Grenze (außer 16 bei eigenständigen Einwiligungen in Dienste der Informationsgesellschaft); es ist von der individuellen Einsichtsfähigkeit auszugehen.

Jetzt kommen bestimmt welche, die sagen, ihnen war die Tragweite der Erklärung damals nicht bewusst, oder sie können sich nicht mehr erinnern, in etwas eingewilligt zu haben. Die Abdeckung ist also relativ angreifbar.

Deshalb würde ich die Frage mit der Volljährigkeit wiederholen. Da es sich um Mitglieder handelt, die näher an den Zielen des Vereins dran sein sollten als z. B. Kunden mit Werbeeinwilligungen dürfte es leicht sein, sich ab 18 die weitere Geltung bestätigen zu lassen.

D., der viel davon hält, alle Beteiligten zu beteiligen.

Eigentlich ist es ja genau richtig, was die machen, damit es am Ende kein Theater gibt, wenn jemand wieder gelöscht werden will. Man hat das ja oft in Unternhemen, wenn sich jemand im Imagefilm hat filmen lassen und drei Jahre später ausscheidet und da dann gelöscht werden will. Wenn jemand nicht dauerhaft irgendwo erscheinen will, muss er halt ablehnen. Auch wenn man dann vielleicht nicht imageträchtig in Medien auftaucht …

Für mich ist das Ansinnen respekt- und rücksichtslos.

Sind es überhaupt Einwilligungen nur nach Datenschutzrecht?

Korrekterweise ist zunächst nach KUG entweder eine Einwilligung nach § 22 erforderlich oder aber eine Einwilligungsfreiheit nach § 23 zu begründen.
Datenschutzrechtlich wurde ja zur Gültigkeitsdauer bereits von @Domasla ausgeführt.

Persönlich halte ich von Einwilligungen im Vereinsbereich wenig, da 90% der Datenverarbeitung der Vertragserfüllung dienen und die - hier angesprochene - Öffentlichkeitsarbeit in der Regel berechtigtes Interesse mit Abwägung der Rechte der Betroffenen ist.
Wenn das Klima im Verein stimmt, hat der Öffentlichkeitsbeauftragte / Webmaster ausreichend eigenen Instinkt, welche Fotos verwertbar sind. Dazu bietet man dann noch direkt auf der Fotoseite einen Link zum Löschen an.

Ich stimme @Hanabi zu.

Allerdings müssen wir hier zwei Schritte unterscheiden:

  1. Habe ich eine Rechtsgrundlage die Bilder überhaupt zu verarbeiten (DSGVO - Erfassung und Verwendung)
  2. Darf ich die Bilder veröffentlichen (KUG)

Also ja ich kann die für Werbung verwenden - trotzdem sollte das KUG nicht vergessen werden. Sich nur auf DSGVO zu stützen halte ich für kritisch.

Danke für die bisherigen Antworten. Es geht allerdings nicht um Fotos für Werbung o.ä.
Es sind einfach “nur” Fotos von Vereins-Veranstaltungen, die zeitlich unbefristet(!) als Fotoarchiv veröffentlicht werden und veröffentlicht bleiben sollen.

Meine Frage zielt jedoch eher darauf ab, ob Eltern überhaupt eine wirksame zeitlich unbefristete Einwilligung für ihre minderjährigen Kinder (unter 12) erteilen können. Mir erscheint das sehr übergriffig. Vom Rechtsgefühl fände ich eine Wirksamkeit längstens bis zum Eintritt in die Volljährigkeit für zulässig. Aber das ist nur ein Rechtsgefühl ohne konkretem Beleg. Es kann doch nicht sein, dass dann in 40 Jahren immer noch Fotos verarbeitet dürfen, in die ein jetzt Volljähriger nie eingewilligt hat und von deren Verarbeitung er vielleicht noch nicht einmal weiß (z.B. Kindergartenalter).

Für den datenschutzrechtlichen Teil gilt “Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen”, Art 7 Abs 3 Satz 1 DS-GVO. Und ich denke, dass dies auch nicht vertraglich aufgehoben werden kann.

Unter fairem Umgang verstehe ich etwas anderes, zB den Vorschlag von @Hanabi