Wie Forderung bzgl. Datenkopie sicher formulieren?

Hallo,

wenn jemand gekündigt wurde und die Kündiung, sagen wir mal, mind. viele Fragen aufwirft und man vermutet, dass es bzgl. der Kündigung entsprechenden E-Mail-Verkehr gibt, aber nicht nur deswegen, wie formuliert man es rechtssicher, sodass der Arbeitgeber nicht antworten kann, dass das Verlangen der Herausgabe nicht korrekt und konkret genug formuliert wurde?

Wie bekommt man also eine Datenkopie von allen E-Mails von allen ehemaligen Kollegen, Vorgesetzten … und auch von Dritten von außerhalb, die etwas mit der Kündigung zu tun haben könnten?

Gibts da wiederum rechtssichere Mustervorlagen im www?

Danke Euch.

Schöne Grüße

Ich glaube, für solche Zwecke kann man den Datenschutz nicht „missbrauchen“. Das gut gemeinte Auskunftsrecht ist ja dazu gedacht, dass man erfährt, wie eine Organisation die eigenen Daten verarbeitet. Nicht aber dazu, in einen Rechtsstreit interne Informationen der Gegenseite zu bekommen.

Da nimmt man sich besser einen Arbeitsanwalt, schon aus Zeitgründen.

“Kopie der personenbezogenen Daten” heißt nicht, dass man all die Unterlagen bekommt, vgl den Kollegen bdsb.

Mal ganz unbenommen von dem, was meine Vorredner sagten - alles zustimmungsfähig - bleibt natürlich der Hinweis auf das Auskunftsrecht. Das muss nicht in besonderem Juristendeutsch formuliert sein. Der Gesetzestext ist insofern leicht verständlich, als man ihn wirklich als Basis für eine Anfrage nehmen kann.

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (dsgvo-gesetz.de).

Alternativ mag der Suchbegriff “cT5F” weiterhelfen.

VG
Hubert Daubmeier.

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Relevant scheint mir hier die jüngere Rechtsprechung von EuGH und BGH:
BGH, 05.03.2024, Az. VI ZR 330-21 (https://dejure.org/2024,6769),
BGH, 06.02.2024, Az. VI ZR 15/23 (https://dejure.org/2024,4156),
BGH, 06.02.2024, Az. VI ZR 61/23 (https://dejure.org/2024,4250),
BGH, 06.02.2024, Az. VI ZR 62/23 (https://dejure.org/2024,4352),
i.V.m. EuGH, 26.10.2023, Az. C-307/22 (https://dejure.org/2023,29074),
dass kein Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn auch andere Zwecke mit dem Auskunftsanspruch verfolgt werden, aber eine mögliche Beschränkung der herauszugebenen Daten gegeben ist. Weiterführende Informationen zu den Gerichtsentscheidungen finden sich unter anderem durch die angegebenen Weblinks in Klammern.

Diese Ansicht zum möglichen Rechtsmissbrauch dürfte seit der Entscheidung des EuGH vom 26.10.2023, Az. C-307/22 (https://dejure.org/2023,29074), zu überdenken sein.

Zuletzt entschied der BGH, 05.03.2024, Az. VI ZR 330-21 (https://dejure.org/2024,6769), Rn. 18, wie folgt:

Demgegenüber handelt es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weder bei Schreiben und E-Mails der Beklagten, noch bei Telefonnotizen, Aktenvermerken oder Gesprächsprotokollen der Beklagten und auch nicht bei Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen zwangsläufig in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten der Klägerin, auch wenn sie Informationen über die Klägerin enthalten. Zwar ist bei internen Vermerken wie Telefonnotizen oder Gesprächsprotokollen, die festhalten, wie sich die Klägerin telefonisch oder in persönlichen Gesprächen äußerte, denkbar, dass der Vermerk ausschließlich Informationen über die Klägerin enthält. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dies in allen Fällen so ist. Deshalb ergibt sich aus dem Erfordernis, eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten zu erteilen, kein Anspruch der Klägerin darauf, dass - wie von ihr gefordert - alle diese Dokumente im Gesamten als Kopie zu überlassen sind. Zwar kann sich die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken unabhängig vom Erfordernis, eine vollständige Auskunft zu erteilen, dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten und der betroffenen Person die wirksame Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteile vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 41, 45; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 66; vom 26. Oktober 2023 - C-307/22, NJW 2023, 3481 Rn. 74 f.; Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 15/23, zVb; BGH, Urteil vom 27. September 2023 - IV ZR 177/22, NJW 2023, 3490 Rn. 51 ff.). Die Klägerin hat aber weder in den Vorinstanzen dazu vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten, sodass ausnahmsweise die Übermittlung einer Kopie der geforderten Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails und Briefe der Beklagten sowie Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen nötig wäre.”

Außerdem erklärte der BGH mit dieser Entscheidung vom 05.03.2024, Az. VI ZR 330-21, Rn. 14, nochmals Folgendes (siehe bei Interesse zudem Rn. 15-17, die hier nicht wiedergegeben sind):

“Art. 15 Abs. 1 DSGVO gibt der betroffenen Person gegenüber dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) ein Auskunftsrecht über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Art. 15 Abs. 3 DSGVO legt die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen obliegenden Verpflichtung fest, indem er unter anderem die Form bestimmt, in der die personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen sind, nämlich in Form einer “Kopie” der Daten, gewährt aber kein anderes Recht als das in Art. 15 Abs. 1 DSGVO vorgesehene (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-487/21, NJW 2023, 2253 Rn. 31 f.). Auf dieser Grundlage hat die Klägerin nur Anspruch auf Überlassung von Kopien der von ihr verfassten, bei den Beklagten vorhandenen Schreiben und E-Mails.

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Ich würde es drauf ankommen lassen. Notfalls alles schwärzen wegen Geschäftsgeheimnis.

Ich hab’ schon von Fällen gehört, wo der Betroffene sich dann beschwert, dass man diese und jene Mail bei der Auskunft vergessen hätte. Wie absurd, weil er sie ja offenbar schon hat. Irgendwo ist dann auch mal schluss mit dem Mißbrauch des Datenschutzrechtes - das ja eigentlich gut gemeint ist.