Whatsapp

Guten Tag,
In einer privaten whatsapp-Gruppe, die annähernd 100 Mitglieder hat, wurde der Wunsch an den Administrator geäußert, er möge neue Mitglieder doch mit Klarnamen bekanntgeben.
Der Administrator lehnte diesen Wunsch ab mit dem Hinweis auf Datenschutz ab, konnte das aber nicht begründen.

Darf er dem Wunsch entsprechen, ohne die ausdrückliche Zustimmung des neuen Mitglieds einzuholen?

Mit freundlichen Grüßen
HerbertN

Respekt vor dem Rollenverständnis Eures Admin, zu der gehört Vertraulichkeit! Auch wenn er sich vermutlich nicht auf die DS-GVO berufen kann.

Die Mitglieder argumentieren, dass sie schon wissen möchten, von wem ihre Beiträge gelesen werden können.
Schönes Wochenende
HerbertN

Aber was hat man denn davon, wenn man weiß, dass der Beitag auch von “Dagobert Duck” gelesen wurde?

Naja, es gibt schon Inhalte bei denen man wissen möchte, mit wem man sie teilt.

Hallo Herbert,

vielleicht hilft es, wenn sich der Admin und die Mitglieder folgende Fragen stellen:
Wie ist es umgekehrt: Erfahren die neuen Mitglieder die Klarnamen derer, die schon länger in der Gruppe sind?
Wäre es eine Möglichkeit, die neuen zu bitten, sich selbst vorzustellen?
Was würde passieren, wenn sich eine Person weigert, ihren Namen zu nennen?

Das könnte man meines Erachtens nochmal hinterfragen. Man weiß ja im Prinzip, mit wem man die Informationen teilt: Mit den Mitgliedern der Gruppe - mit dem Menschen, der sich hinter der Nummer 017X-xxxxxxxx verbirgt. Man weiß lediglich nicht, welcher Klarname dazu gehört.
Wenn es Informationen sind, die man nicht mit Fremden teilen möchte, stellt sich die Frage, ob es weniger Fremde sind, nur weil man den Klarnamen kennt.

Viele Grüße
dedsb

Ich wüsste nicht, dass es überhaupt einen Weg gäbe, WhatsApp datenschutzkonform zu betreiben?!
Die geschäftliche Nutzung der freien Version ist m.W. schon in den Nutzungsbedingugen untersagt, oder setzen Sie WhatsApp Business ein?
Schicken Sie uns doch mal den angeblich DSGVO-konformen Nutzungsvertrag (inkl Auftragsverarbeitung) und die Information für Betroffene…
Mit Unverständnis und Grüßen,
Michael Meyer

Die Frage bezog sich auf eine “private” Whatsapp-Gruppe. Insofern spielt das datenschutzkonforme Betreiben keine Rolle…

Na ja, die WhatsApp-Nutzung ist die eine Sache, die Frage nach der Offenlegung der Identitäten die andere. Oder nicht?

Bei beiden (oder überhaupt) wäre zu klären, ob personenbezogene Daten außerhalb des Haushaltsprivilegs verarbeitet werden. Dann würde sich nämlich die Offenlegungsfrage nicht stellen, weil Datenschutzvorschriften nicht zu beachten sind. (Persönlichkeitsrechte schon.)

Ist die Gruppengröße “100” noch privat? Muss die Mitgliedschaft schon “verwaltet” werden? Eine Gruppierung wie ein Verein o. ä. müsste den Datenschutz einhalten. Kommt auch auf die inhaltliche Ausrichtung an, z. B. ob man sich zu eher beruflichen Außenwirtschaftstipps austauscht, oder zum Gemütszustand der eigenen Kaninchen.

Bei zutreffendem Datenschutz muss die Rechtsgrundlage für das Vorhaben gewählt werden. Z. B. wäre es mehr oder weniger “erforderlich”, dass die Identitäten untereinander bekannt sein sollten, bzw. dass sie eher verborgen bleiben müssten (berechtigtes Interesse nach Abwägung). Bzw. Mitgliedschaft auf Vertragsbasis und was zur Erfüllung des Vertrags erforderlich wäre. Bzw. Einwilligungen der einzelnen Betroffenen, ihre Identität bekannt geben zu dürfen.

D., der den datenschutzkonformen Einsatz von WhatsApp nur unter Laborbedingungen für möglich hält. (Containerisierung, Zweckbegrenzung auf wenig Sensibles, Transparenz, datenschutzfreundliche echte Alternativen.) Rein akademisch. Praktisch kann man’s vergessen. Auch im privaten Bereich, weil Adressbuchauslesen, Gruppenzwang, unkontrollierbare Entgleisung in Zumutungen für die anderen,…

Hallo,
ob hier die Ausnahme von Art. 2 Abs. 2 c DS-GVO greift, würde ich mal genauer prüfen. Auch wenn es “privat” genannt wird, kann das Gesetz etwas anderes bestimmen.
§ 19 II TTDSG dürfte wohl nicht für die Betreiber der Gruppe gelten: “Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien … anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.”
Fraglich wäre für mich daher, ob anfänglich eine “Nutzerordnung” festgelegt wurde. Wenn nicht, dürfte man neue Mitglieder nicht anders behandeln als die alten Mitglieder. Wenn ich mich richtig erinnere war das Thema “Klarnamenpflicht” bei Meta (FB) auch in deren AGB geregelt.
Schönen Gruß

…aber der Admin kümmert sich um den Datenschutz, Interessant.

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Ich würde davon ausgehen, dass das Haushaltsprivileg hier nicht gilt. Denn wenn die Nutzung dieser Whatsapp-Gruppe " ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten" dienen würde, dann müsste ja niemand nach den Klarnamen neuer Mitglieder fragen, da diese ja persönlich oder familiär bekannt wären. :wink:

Es handelt sich um einen Wanderverein mit vielen Mitgliedern. Die whatsapp-Gruppe wird aber nicht offiziell vom Verein selbst geführt, sondern Mitglieder nutzen sie als Informations- und Austauschforum.
Herbert

Es ist doch nicht schwer, neue Teilnehmer zu bitten, sich kurz mit Klarnamen vorzustellen, oder ?