Werbung über Dritte

Hallo, es geht um Briefwerbung über Dritte. Kunde kauft bei Unternehmen a. Darf Unternehmen a die Daten an Unternehmen b weitergeben, damit Unternehmen b dem Kunden, Briefwerbung zusendet? Ändert sich etwas an der Rechtsgrundlage wenn Unternehmen a und b zu einem Konzern gehören?

Unter gewissen Vorrausetzungen darf das passieren…

Eine der Vorraussetzungen ist eine gültige Rechtsgrundlage auch nach UWG.

Dazu kommen noch Fragen nach Transparenz, ob es sich um B2C oder B2B handelt etc.

Inn einem Konzern kommt es auf die Ausgestalltung an aber grundsätzlich gibt es kein Konzernprivileg in der DSGVO.

Wenn du genauere Infos lieferst kann man die Vorraussetzungen genauer definieren.

Es handelt sich dabei um B2C. Könnte man als Rechtsgrundlage theoretisch auch Art. 6 Abs. 1 lit. f) nehmen? Vorausgesetzt es handelt sich um nicht sensitive Daten nach Art. 9.

Wenn keine Einwilligung des Betroffenen dazu vorliegt - vorausgesetzt.
Bei Werbung per Post ohne Angaben zu personenbezogenen Daten bzw. deren Verwendung, findet keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten statt und die Regelungen der DS-GVO sind für die Empfänger nicht anwendbar. BEACHTUNG: Natürlich müssen Widersprüche, z. B. Briefkastenaufkleber: „Bitte keine Werbung“ u. ä. beachtet werden. ABER WENN ein Personenbezug (vorher wie nachher) zum Beispiel über einen tatsächlichen, individuellen Rabattcode u. ä. hergestellt werden kann, findet eine Verarbeitung nach DS-GVO statt und die Regelungen sind anwendbar (Informationspflichten u.s.w.). Bei einer Erstwerbung könnte anstelle einer Einwilligung vorab auf die „Wahrung der berechtigten Interesse des Verantwortlichen“, sofern nicht die Interessen der Betroffenen überwiegen, nach Art.6 Abs.1f und Erwägungsgrund (47) abgestellt werden. In der Orientierungshilfe der Daten­schutz­konferenz zur Direktwerbung lautet es dazu u. a.: „Die DS-GVO verlangt eine Abwägung im konkreten Einzelfall … muss ferner insgesamt im Hinblick auf die Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich sein. … Damit ist auch auf die subjektive Erwartungshaltung der betroffenen Person im Einzelfall abzustellen.“ Es kommt also auf den zu prüfenden Einzelfall und kommende Gerichtsentscheidungen an.