Werbeeinwilligung einholen

Liebe Schwarmintelligenz,

folgende hypothetische Frage:

Um eine Werbeeinwilligung einzuholen möchte eine Firma möchte ihre Kunden
a) anrufen
b) per E-Mail anschreiben

Wäre ein solches Vorgehen datenschutzrechtlich zulässig?
Wenn die E-Mail ganz “nüchtern” gestaltet ist, dürfte es doch nicht unter den Begriff Werbung fallen und damit nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO zulässig sein, oder?

Beste Grüße
dedsb

Schon die Bitte um Einwilligung per E-Mail bzw. die Frage im Anruf würde eine Einwilligung benötigen. Weil es sich um eine werbende Maßnahme i. S. v. § 7 UWG handelt.

Der erste Schritt müsste also auf einem anderen Weg erfolgen. Z. B. per Brief, in einem Internetformular, beim Messekontakt.

D., dem viele kreative Vorschläge gemacht wurden, Einwilligungen einzuholen. Die meisten bräuchten für sich schon eine Eiwnilligung.

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Danke @Domasla
Hast Du für mich vielleicht eine Fundstelle, aus der sich ergibt, dass eine solche E-Mail bereits Werbung darstellt?
Danke im Voraus.

Vielleicht könnte man auch fragen, woher der Anrufer bereits die Telefonnummer hat und zu welchem Zweck er sie verarbeitet. Vermutlich ist das dann schon rechtswidrig - also noch bevor der Anruf überhaupt stattfindet.

Wenn man die Nummer allerdings legal hat und der Kunde somit auch mit Anrufen (zu anderen Zwecken - aus Vertrag oder mit Einwilligung) einverstanden ist, könnte man m. E. auch beiläufig fragen, ob man ihn zukünftig bewerben darf. Es wird ja auch oft gefragt, ob man das Gespräch zu Qualitätssicherungszwecken aufzeichnen darf.

Mit einem berechtigten Interesse wird man aber wohl nicht weit kommen, weil ein Anruf immer als unzumutbare Belästigung angesehen wird - also die Rechte des Betroffenen dem Interesse des Anbieters überwiegen.

Für Bestandskunden gibt es eine Ausnahme, hier ist es ganz gut beschrieben:
https://www.srd-rechtsanwaelte.de/blog/e-mail-marketing-einwilligung/

Z. B.
https://www.datenschutz-notizen.de/wann-ist-ein-newsletter-bei-neu-und-bestandskunden-zulaessig-5945390/
Absatz “Nach strenger Ansicht wäre…”