Weiterleitung E-Mail / Antwort an einen anderen als den Fragenden zulässig?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
wenn eine begünstigte Person eines Versicherungsvertrags, die aber nicht Vertragspartner ist (konkret: der Arbeitnehmer, der in den Schutz des vom Arbeitgeber geschlossenen Versicherungsvertrag eingeschlossen ist), dem Versicherungsunternehmen (über seine private E-Mail-Adresse) eine Frage zum Umfang des Versicherungsschutzes stellt, ist es dann zulässig, dass die Versicherung ausschließlich ihrem Versicherungsnehmer, also dem Vertragspartner, antwortet? Verbunden mit dem Hinweis, auch dem Arbeitnehmer die Antwort zukommen zu lassen?
Spricht also etwas dagegen, den Versicherungsnehmer über die Frage des Begünstigten in Kenntnis zu setzen?
Ist dieses Vorgehen über § 6 I f) DSGVO gedeckt?

Freue mich über eure Einschätzungen!

Zunächst würde ich feststellen wollen, ob der Anfragende der tatsächlich Bezugsberechtigte und zur Einsichtnahme berechtigt ist. Ich stelle mir gerade eine Anfrage von tohuwabohu0815@irgend.wer vor und stünde dieser Anfrage grundsätzlich abgeneigt gegenüber.

Auf Art.6 f) DSGVO kann sich der Verantwortliche stützen. Wessen berechtigtes Interesse soll erfüllt werden? Welchen Zweck soll die Weitergabe der Information erfüllen? Warum soll der Arbeitgeber informiert werden? Wird die Inkenntnissetzung des Versicherungsnehmers versicherungsrechtlich gefordert? Haben Bezugsberechtigte kein Recht zur Einsichtnahme in den Vertrag?