Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt:
wenn eine begünstigte Person eines Versicherungsvertrags, die aber nicht Vertragspartner ist (konkret: der Arbeitnehmer, der in den Schutz des vom Arbeitgeber geschlossenen Versicherungsvertrag eingeschlossen ist), dem Versicherungsunternehmen (über seine private E-Mail-Adresse) eine Frage zum Umfang des Versicherungsschutzes stellt, ist es dann zulässig, dass die Versicherung ausschließlich ihrem Versicherungsnehmer, also dem Vertragspartner, antwortet? Verbunden mit dem Hinweis, auch dem Arbeitnehmer die Antwort zukommen zu lassen?
Spricht also etwas dagegen, den Versicherungsnehmer über die Frage des Begünstigten in Kenntnis zu setzen?
Ist dieses Vorgehen über § 6 I f) DSGVO gedeckt?
Freue mich über eure Einschätzungen!