Ich weiß nicht, ob schon mal jemand in die Guidelines 1/2026 des EDPB vom 15. April hineingeschaut hat. Dort werden Aussagen zur Verantwortlichkeit in Forschungsprojekten getroffen. So reicht es laut EDPB für eine gemeinsame Verantwortlichkeit aus, wenn ein Forschungsprojekt ohne die Beteiligung der anderen Stelle nicht möglich wäre. Heißt das, wenn ein Ministerium ein Forschungsprojekt ausschreibt, ist es mitverantwortlich? Andererseits soll die Bereitstellung von Forschungsmitteln nicht eine gemeinsame Verantwortung begründen.
Soweit personenbezogene Forschungsdaten an eine andere Forschungseinrichtung übermittelt werden soll keine gemeinsame Verantwortung vorliegen, was ich nachvollziehen kann, weil keine übereinstimmenden Zwecke. Allerdings frage ich mich, ob hier nicht der Empfänger die Betroffenen nach Art. 14 DSGVO informieren müßte, auch wenn die Weitergabe der Forschungsdaten bereits bei der Erhebung vereinbart war. Ich würde hier gerne von einer gemeinsamen Verantwortung ausgehen, allein weil ich dann die Informationen zu den verschiedenen Datennutzern bereits im Informed Consent erteilen kann. M.E. ist auch eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den Betroffenen vertrauensbildender als die Aussage, dass die Daten weitergeleitet werden.