Ich weiß nicht, ob schon mal jemand in die Guidelines 1/2026 des EDPB vom 15. April hineingeschaut hat. Dort werden Aussagen zur Verantwortlichkeit in Forschungsprojekten getroffen. So reicht es laut EDPB für eine gemeinsame Verantwortlichkeit aus, wenn ein Forschungsprojekt ohne die Beteiligung der anderen Stelle nicht möglich wäre. Heißt das, wenn ein Ministerium ein Forschungsprojekt ausschreibt, ist es mitverantwortlich? Andererseits soll die Bereitstellung von Forschungsmitteln nicht eine gemeinsame Verantwortung begründen.
Soweit personenbezogene Forschungsdaten an eine andere Forschungseinrichtung übermittelt werden soll keine gemeinsame Verantwortung vorliegen, was ich nachvollziehen kann, weil keine übereinstimmenden Zwecke. Allerdings frage ich mich, ob hier nicht der Empfänger die Betroffenen nach Art. 14 DSGVO informieren müßte, auch wenn die Weitergabe der Forschungsdaten bereits bei der Erhebung vereinbart war. Ich würde hier gerne von einer gemeinsamen Verantwortung ausgehen, allein weil ich dann die Informationen zu den verschiedenen Datennutzern bereits im Informed Consent erteilen kann. M.E. ist auch eine gemeinsame Verantwortung gegenüber den Betroffenen vertrauensbildender als die Aussage, dass die Daten weitergeleitet werden.
“Beteiligung einer anderen Stelle” würde ich ganz klar interpretieren als “Forschungsbeteiligung”, also bei gemeinsamer Verantwortung forschen verschiedene Stellen gemeinsam zu einem Thema, einem konkreten “Forschungszweck”. Geldgeber / Ministerien sind ja nicht an der konkreten Datenverarbeitung beteiligt ![]()
Und wenn getrennte Stellen unterschiedliche (Forschungs-)Ziele mit (ihren jeweils eigenen) getrennten Mitteln verfolgen, kann man keine gemeinsame Verantwortung konstruieren.
Aber hat nicht gerade der EuGH in seiner Entscheidung zu den Zeugen Jehovas gesagt, dass der fehlende Zugang zu den genutzten Daten einer gemeinsamen Verantwortung NICHT entgegensteht?
Wenn ich beim BMFTR einen Antrag auf eine Zuwendung zu meiner Forschungsfrage stelle hätte ich Zweifel, dass das für eine gemeinsame Verantwortung ausreicht. Aber wenn das BMFTR eine Förderlinie ausschreibt, auf die man sich bewerben kann, und dann das BMFTR entscheidet, welches Projekt gefördert wird, dann bin ich doch sehr nah dran an dem Fall der Zeugen Jehovas, wo die Kirche die Missionare auffordert, personenbezogenen Daten zu erheben. Dass das BMFTR keine Lust hat, eine datenschutzrechtliche Mitverantwortung zu übernehmen, steht der Rechtslage m.E. nicht engegen. Aber durch die inhaltliche Bestimmung der Förderlinie bin ich doch im Fall der gemeinsamen Festlegung der Zwecke der Datennutzung, anders als im Fall des individuellen Antrags, wo das BMFTR nur sagt, ob es eine Zuwendung gibt oder nicht, ohne auf den Zweck Einfluss zu nehmen.