Weiterbildung Zoom / Kamerapflicht

Guten Morgen,
ich muss mir jetzt einfach etwas Luft machen und hoffe auf ein wenig Diskussion zu dem Thema.

Es geht um einen Anbieter, der Weiterbildungen ausschließlich über Zoom anbietet.
Dazu verlangt dieser, dass die Webcam dauerhaft eingeschaltet ist.
Vielleicht liege ich ja auch komplett falsch, aber nach meiner Auffassung finde ich es schon sehr kritisch.
Zoom gilt als nicht DSGVO-Konform. Wieso ist es einem Anbieter in Deutschland möglich, mit einer einfachen Einverständniserklärung, diese einfach auszuhebeln und weiter für lau mit diesem Programm Geld zu verdienen? Und dann noch verlangen, dass die ganze Zeit die Kamera läuft…
Bei deaktivieren der Kamera erfolgt der Ausschluss der Weiterbildung

Ist es eine verpflichtende Weiterbildung, die von keinem anderen Anbieter angeboten wird?

Zoom galt vor allem deshalb nicht als DSGVO-konform, weil das Privacy Shield gekippt war. Das ist übrigens seit gestern wieder anders!

Da dort “Anbieter” steht, gehe ich mal von einem Unternehmen aus, dass öffentlich Schulungen gegen Geld anbietet. In diesem Fall will der Anbieter vielleicht sicherstellen, dass alle, die sein Zertifikat erhalten auch wenigstens “anwesend” waren. Das wäre wenigstens eine kleine Stufe der Qualitätssicherung. Wenn viele Leute ohne Ahnung vom geschulten Thema mit seinem Zertifikat rumliefen, wäre das schlechte Werbung und das Zertifikat wäre nichts mehr wert.

Ich stimme Anne zu. Im Grunde darf man als Seminaranbieter kein Zertifikat vergeben, wenn man nicht sicher ist, ob die Teilnehmer anwesend waren.

Privacy… (wie heißt es heute gerade?) und USA ist nur ein Aspekt. Dazu kommt, wie vertrauenswürdig sich Zoom den Verantwortlichen und den Nutzern gegenüber zeigt. (Zustimmung zu Datenschutzinformationen zu verlangen, Tracking einzubinden, oder Nutzerkonten aus mehreren Aufträgen zusammenzuführen gibt saftig Minuspunkte.)

Die Anwesenheit lässt sich auch anders nachweisen: Zwischenfragen; Aufgaben bearbeiten lassen; Text- und Wortbeiträge verlangen; zu Abstimmungen oder Zwischenbewertungen auffordern. Nur bei Prüfungen könnte man dauerhaft die Kamera haben wollen; aber ohne Videoaufzeichnung oder “KI”-Auswertung.

Weniger eingriffsintensiv als permantentes Bild wäre es, am Anfang und evtl. stündlich in die Kamera winken zu lassen.

Sonst sollte die Kamera freiwillig eingeschaltet sein. Man kann dafür Werbung machen, dass eingeschaltete Kameras wenigstens beim Reden die Wirkung des Gesagten verstärken.

D., der in der Praxis oft nicht mit dem Datenschutz und mit dem Umgang miteinander zufrieden ist.

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Ich glaube, ich habe mich vielleicht etwas falsch ausgedrückt.
Mir geht es ja auch im Endeffekt nicht um die Kamerapflicht an sich.
Was mich stört ist, dass ein Unternehmen, welches hier in Deutschland Geld durch Onlineseminare verdient, anscheinend nicht verpflichtet ist, DSGVO-Konforme Lösungen anzubieten, obwohl es diese ja auch gibt!

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Verpflichtet wäre der Verantwortliche schon. Aber es ist wie mit Geschwindigkeitsbeschränkungen: Alle haben eine andere Interpretation von “100”.

D., der den Anbieter fragen würde. Evtl. Auskunftsantrag stellen; zusätzlich speziell nach Verarbeitungen beim Einsatz von Videokonferenzen fragen. Dann müsste er die Zauberformel rausrücken, mit welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung durchgeführt wird und mit welcher konkreten Garantie Übermittlungen in Drittländer wirksam abgesichert sind.

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Naja, wie der Ursprungsposter bereits schrieb, auf Grundlage Einwilligung. Evtl. auch Vertrag, wenn die Durchführung der Weiterbildung auf Grundlage eines entsprechenden Vertrages erfolgt.
Datenübermittlung in Drittländer ist nach dem neuen EU-US Data Privacy
Framework (vorübergehend) kein Thema mehr, sobald das Unternehmen sich selbst zertifiziert und bei der entsprechenden Behörde angemeldet hat :woman_facepalming:

Ja, aber welche Verarbeitungszwecke wären von der Einwilligung umfasst? Und wenn die Betroffenen welche von diesen (hoffentlich vollständigen) Zwecken nicht haben möchten, willigen sie nicht ein.

Sie zur Einwilligung zu zwingen oder unabhängige Zwecke damit zu bündeln, würde die Bedingungen für freiwilligen Einwilligungen nicht erfüllen, also hätte der Verantwortliche keine Einwilligung = unzulässig.

D., der denkt, dass oft nicht alle Zwecke bzw. Risiken angegeben sind.

Durchführung einer Online-Weiterbildung ist wohl der recht eindeutige Zweck.
Entweder will ich an dieser Weiterbildung teilnehmen oder nicht :wink:

Deswegen fragte ich auch anfangs, ob es eine Weiterbildung sei, die man machen MUSS. Dann könnte man noch über die Freiwilligkeit der Einwilligung philosophieren…

Vielen Dank erstmal für die Antworten, nun habe ich nochmal neue Ansätze um zu Prüfen, ob es denn auch alles so „rechtlich“ ok ist!
Dazu muss ich mir aber nun nochmal den neuen Angemessenheitsbeschluss durchlesen. Das hat sich ja mal wieder super überschnitten :sweat_smile::see_no_evil:

Das ist nicht bei jeder Art Seminar realistisch aus meiner Erfahrung. Der Dozent ist nicht dazu verpflichtet, ständig zu kontrollieren, ob alle online tatsächlich anwesend sind. Wenn man Schulungen durchführt, die vom Arbeitsamt finanziert sind, dann ist der Zweck ja ziemlich eindeutig.