Hallo,
wer kann/ sollte als weisungsberechtigte Person im Auftragsverarbeitungsvertrag genannt werden?
Kann die Weisungsbefugnis nur der Geschäftsführer ausüben? Aktuell tragen wir auch die Fachbereichsleiter und IT-Administatoren, die sich mit der Anwendung am Besten auskennen. Da die Geschäftsführung den AV-Vertrag unterzeichnet, überträgt er die Weisungsbefugnis auf die genannten Mitarbeiter. Zumindest verstehe ich das so. Jetzt kam die Frage nach den Konsequenzen auf, wenn man als weisungsbefugte Person genannt ist.
je größer ein Unternehmen ist, um so unwahrscheinlicher ist es, dass der Geschäftsführer alle Verarbeitungen / Auftragsverarbeitungen kennt.
Der Geschäftsführer hat immer Weisungsbefugnis, in fachlichen Fragen hat dieser aber oft keine ausreichenden Kenntnisse, so dass das organisatorisch auf IT, Fachabtteilung übertragen werden kann. Das sollte über ein Organigramm und/oder interne Anweisung aber unmissverständlich geregelt sein und auch entsprechende im AV-Vertrag berücksichtigt sein.
Das ist eher eine haftungsrechtliche Frage für Juristen.
Nach meiner Kenntnis haftet ein Mitarbeiter im Innenverhältnis nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und im Aussenverhältnis nur bei Vorsatz.
Daran ändert sich durch die übertragene Weisungsbefugnis auch nichts.
Hallo Claudia,
ich mache das immer so, dass die Person(en), die operativ direkt mit dem Dienstleister arbeitet (und know-how mitbringt) sowie deren vorgesetzte Person im AVV angegeben werden.
Hat sich bisher bewährt, zumal der Dienstleister von niemand anderem als der im AVV benannten Person Weisungen entgegen nehmen darf (jedenfalls ist das so in der Vorlage der BfDI).
Wenn Du also jemanden zu hoch in der Hirarchie angibst (wie Thomas auch sagt), weiß die Person möglicherweise zu wenig über das Thema und ist nicht in der Lage gute Weisungen zu geben.
Viele Grüße