Was sind öffentliche Daten?

Hierzu zwei Fragen:

  1. Sind Daten öffentlich, wenn sie vom Herausgeber an jedermann, aber nur gegen eine Gebühr herausgegeben werden? Bleiben sie öffentlich, wenn die Gebühr hoch ist, so dass sie nur für Unternehmen (= Zielgruppe), aber nicht mehr für normale Verbraucher erschwinglich sind?

  2. Sind (bleiben) die Daten öffentlich, wenn sie aus verschiedenen öffentlichen Quellen zusammengestellt werden (Datensammlung)?

Kennt jemand dazu vielleicht einen Link?

Ich habe von einem Urteil gehört, dass von öffentlichen Daten spricht, wenn diese öffentlich zugänglich sind und nicht zwangsweise veröffentlicht wurden.

Also ein Impressum ist nicht freiwillig auch wenn die Website öffentlich zugänglich ist - da es ja die Impressumspflicht gibt. Das selbe mit Daten aus Grundbüchern etc.

Bei Social Media kommt es auf die einstellung an - ist das Profil für jederwann zugänglich oder nur für (eingeloggte) Kontakte etc. Hier sind wir als bei einer Interessenabwägung

Also wenn man Daten aus öffentlichen Quellen nutzt braucht es trotzdem eine Rechtsgrundlage etc.

Es gibt keine eindeutige Definition für “öffentliche Daten”. Müsste man mal schauen, in welchem Kontext es eine Rolle spielt.

So kann es sich um “Daten von öffentlichen Stellen” handeln.
Es können aber auch Daten sein, die “öffentlich einsehbar” sind, d.h. jeder könnte diese Daten zur Kenntnis nehmen oder erhalten (Bezahlung spielt da erstmal keine Rolle).

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Korrekt - ich denke es sind hier die öffentlich zugänglichen Daten gemeint (so drückt es die DSGVO aus)

Zur 1. Frage:

Das ist eigentlich klar definiert: BVerfG, Beschluss vom 10. März 1993, 1 BvR 1192/92: “Allgemein zugängliche Daten sind Daten aus Informationsquellen, die geeignet und dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit (d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis) Informationen zur Verfügung zu stellen”.

Allgemein zugänglich sind diese Quellen nur, wenn sie ohne Nachweis einer Berechtigung oder eines besonderen Interesses von allen genutzt werden können. Die Erhebung einer Gebühr für eine Einsichtnahme oder für die Erteilung einer Auskunft spricht für sich alleine nicht gegen die Annahme einer allgemeinen Zugänglichkeit.

Zu 2.
Ja, so lange kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen der Offenlegung und Verwendung entgegen steht (vgl. BGH, Urteil v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08)

Ja, schon … aber bei den Fragen wird DS-GVO = europäisches Recht gemeint sein, die Brücke muss man schon bauen.

Da die DSGVO in dieser Hinsicht keine engere Begriffsbestimmung vornimmt, ist davon auszugehen, dass die Rechtssprechung des BGH, BVerfG anzuwenden ist: Von Daten aus frei zugänglichen Quellen wird gesprochen, wenn diese einem nicht nach bestimmten Merkmalen festgelegten Adressatenkreis frei zugänglich sind.

Du unterliegst hier gleich zwei Kategorienfehlern:

  1. Was der BGH und das BVerfG im Jahr 2009 oder 1993 mal gesagt hat, muss doch im Jahr 2022 nicht mehr gelten. Die BGH-Entscheidung basiert z. B. auf § 29 BDSG a.F., der, wie jeder weiß, seit 2018 so nicht mehr existiert. Allein deswegen ist die Übertragbarkeit auf heute fraglich.
  2. Die DSGVO ist - wie @haderner bereits gesagt hat - europäisches Recht, das auch gegenüber der Rechtsprechung des BVerfG Anwendungsvorrang genießt. Es ist also - böse formuliert - vollkommen schnurz, was das BVerfG 1993 mal dazu gesagt hat, wenn das mit der europäischen Lesart in Konflikt wäre. Die DSGVO kann man also nicht national auslegen, sondern muss es auf europäische Weise tun. Das wird der EuGH dem deutschen Gesetzgeber auch bald bei § 26 BDSG erklären. Die Schlussanträge des GA waren ja deutlich.
  3. Wie Art. 9 Abs. 2 lit. e DSGVO zeigt, hat die DSGVO einen Begriff, der nicht zwingend den Definitionen von BGH und BVerfG entsprechen muss - aber natürlich kann.
  4. Sofern keine sensiblen Daten betroffen sind, würde ich das Ganze einfach über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO lösen.

Zu 1.) Der Begriffsbestimmung in der nationalen Gesetzgebung wurde seitens des EuGH nicht widersprochen und in der DSGVO gibt es keine weitere Definition. Wieso wird die Übertragbarkeit in Frage gestellt? (vgl. Verarbeitung öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten)
Zu 2.) Es ist grundsätzlich richtig, dass EU-Recht Anwendungsvorrang gegenüber nationalem Recht hat. Es ist jedoch nicht “schnurz” was Deutsche Gerichte geurteilt haben. Nationale Vorschriften, die den Vorgaben des primären oder sekundären EU-Rechts widersprechen, sind zwar nicht nichtig, dürfen aber, soweit der Widerspruch reicht, nicht angewendet werden. Es gibt jedoch keinen Widerspruch zu diesen früheren Urteilen.
Zu 3.) Ist nichts hinzuzufügen.
Zu 4.) Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, ja aber bei erneuter Interessenabwägung, wenn Daten zusammengeführt werden. (vgl. Personenbezogene Daten aus öffentlichen zugänglichen Quellen sind kein Freiwild)