Wachschutz und Videoüberwachung - Verantwortlichkeit für DSFA

Wer ist Verantwortlicher für Interessenabwägung (Objektschutz Vandalismus), Informationspflichten (Aushang) und DSFA/TOMs zur Risikominimierung bei Videoüberwachung?

Fall:
Wachschutz soll als fremde Fachleistung beauftragt werden, und zwar für nächtliche Streife und Notrufsystem/Einbruchmeldeanlage. Bestandteil von zweiterem ist eine Videokamera/Videoaufzeichnungen.
In meinen Augen müsste der Wachschutz Sorge dafür tragen, dass datenschutzrechtlich hinsichtlich Video alles korrekt abgewickelt wird, sehe ich das richtig? Oder trifft den beauftragenden hier auch eine Pflicht?

Ich würde sagen, der Wachschutz handelt “im Auftrag”, es wäre also ggf. ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen, wenn personenbezogene Daten im Rahmen einer Videoüberwachung verarbeitet werden. In diesem Zusammenhang können auch angemessene TOMs vereinbart bzw. aufgeführt werden. Datenschutzrechtlich verantwortlich ist aber der Auftraggeber.

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Hallo,
Art. 4 Nr. 7 DSGVO definiert den Verantwortlichen.
Es ist derjenige, der die Zwecke und Mittel bestimmt. Immer aber derjenige, der die Zwecke festlegt. Hier ist es der Eigentümer (Mieter) des Grundstücks (Gebäudes). Er allein ist Verantwortlicher. Von einem Fall des Art. 26 DSGVO gehe ich nicht aus. Der Wachdienst ist AVer, somit muss ein Vertrag gem. Art. 28 DSGVO mit ihm abgeschlossen werden.
Schönen Gruß

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Der Verantwortliche macht die DSFA, der Wachdienst als Auftragsverarbeiter muss dann die nötigen Infos liefern.

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Hoppla - macht ihr bei jeder Videoüberwachung eine DSFA?

Ich bin gerade leicht erschrocken, ich habe in meinem Bereich bei einem Unternehmen ebenfalls eine Videoüberwachung, und zwar ohne DSFA. Auf dem Firmengelände ist ein Bereich, der schlecht einsehbar ist, gewissermaßen das “Ende” einer Lagerhalle. Dort ist kein Eingang, kein Tor, keine Laderampe. Das Firmengelände ist sonntags geschlossen, aber nicht so abgesichert, dass man nicht dorthin käme, wenn man das vorhat.

Wiederholt hatten sich Menschen sonntags die Mühe gemacht, ihren privaten Sperrmüll in diesen Winkel des Firmengeländes zu karren und ihn dort abzulagern. Der Verantwortliche hat sich so geärgert, dass er in eine Videoüberwachung investiert hat, um künftig “Müllsünder/innen” anzuzeigen, da man die sperrigen Gegenstände nicht ohne KfZ dorthin bekommt. Er hat sich erhofft, KfZ-Kennzeichen zu erkennen. (Es gab allerdings keinen Vorfall mehr, seit die Kamera dort hängt. Wirtschaftliche Aspekte sind nicht das Thema: Verantwortlicher wollte Videoüberwachung.)

Die Videoüberwachung ist vorschriftsmäßig gekennzeichnet und nur sonntags aktiv.

In diesem Fall fällt es mir schwer, eine Gefährdung der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu erkennen. Deshalb hab ich nicht an eine DSFA gedacht (vielleicht auch, weil das Jahre vor meiner Zuständigkeit war).

Es befindet sich keine Durchgangsstraße und kein Weg im Schwenkbereich der Kamera. Theoretisch könnte man in der Kameraaufzeichnung Teilbereiche der Seite von Firmen-LKWs haben, und auch das nur dann, wenn jemand unter der Woche den LKW eng an der Halle geparkt hat, obwohl die anderen Plätze frei sind. Mit anderen Worten: Kommt wahrscheinlich nicht vor.

Müsste man trotzdem eine DSFA machen, nur weil es Videoüberwachung ist? (= Übersehe ich etwas, was rechtlich von Belang ist, und komme nicht darauf?)

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Wenn die Schwellwertanalyse (die ja bei jeder Datenverarbeitung gemacht werden muss) kein hohes Risiko ergibt, dann braucht man auch keine DSFA machen.

In Deinem geschilderten Fall würde ich das auch so einschätzen.

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Es kommt natürlich immer auf den Einzelfall an, aber @sus fragte ja doch eher generell ob in seinem Fall Wachschutz oder Auftraggeber dafür verantwortlich ist. Natürlich sollte vorher die Schwellwertanalyse stehen wie @Beabel das auch sagt.