Videoüberwachung Ferienwohnung

Hallo Forum,

wir sind im Urlaub in einer Ferienwohnung. Rund um das Haus sind eufy-Überwachungskameras angebracht, auch auf der Terrasse. Selbst im Flur vor der Wohnung hängt eine.

In der Hausordnung steht, dass die Kameras zur Sicherheit angebracht wurden. Am Haus hängt ein Schild mit “Dieser Bereich wird videoüberwacht.”

Bei Buchung der Fewo hatten wir keine Kenntnis darüber. Wir haben also nicht eingewilligt. Eine Datenschutzerklärung zu Speicherfristen, Rechtsgrundlage, etc. gibt es nicht.

Nun nun ist mir sehr wohl bewusst, dass Eigentümer ihr Grundstück über wachen dürfen. Wir verhält es sich aber, wenn andere Personen (also ich mit Familie) hier temporär wohnen?

  • Muss ich darüber informiert werden? Wenn ja, in welcher Form? Und muss dass evtl. Schon vor der Buchung passieren?
  • Muss ich einwilligen? Und kann ich auch ablehnen?
  • Gibt es unterschiedliche Regelungen für verschiedene Bereiche? Die Terrasse und den Flur empfingen wir etwas übergriffiger als die Kamera an der Haustüre.

Bin über Hinweise mit passenden Quellen, Verweisen auf DSGVO etc. dankbar.

J.

Versuche es so kurz wie möglich zu halten.

  1. Greift die DSGVO? Ja, weil nicht mehr privat, sondern Geschäftsbeziehung in der Vermietung. Art 2 greift nicht.

  2. Braucht es die üblichen Vorkehrungen, wie Beschreibung der Verarbeitungstätigkeit (Art 30), Information des Betroffenen (Art 13) und Datenschutzfolgeabschätzung (Art 35). Eindeutiges ja.

  3. Gibt es einen Drittlandtransfer (Art 44 ff)? Eine Schnellsuche nach “eufy-Überwachungskameras” zeigt, dass standardmäßig kein Drittlandtransfer stattfindet. Kann dann aber Backup in eine Cloud doch wieder zutreffen.

Was Sie als Betroffener mindestens fordern können, wäre die Information nach Art 13 DSGVO (Beispiel etwa unter Videoüberwachung (DSGVO): Hinweisschild (Muster) - Datenschutz-Guru) und dass dort sinnige und für Sie nachvollziehbare Angaben draufstehen, insbes. zum Zweck und der Speicherdauer. Die dahinterstehende Frage ist: wie verhindert die Kamera zum Beispiel einen Einbruch.

Ein Wort zur Rechtsgrundlage: die kann nur “Berechtigtes Interesse” (Art 6 Abs 1 S1 Zif f) sein. Die bedingt, dass der Verantwortliche die Interessen von Verantwortlichen und Betroffenen gegeneinander abwägt und das Ergebnis der Abwägung in den Art 13 Infos dokumentiert. Fragen Sie nach diesem Ergebnis, falls es nicht dort stehen sollte. Außerdem bedingt es ein besonderes Widerspruchsrecht nach Art 21 - worauf seinerseits in den Art 13 Infos hingewiesen werden muss.

Viele Grüße und nutzen Sie die Rechte, die Ihnen der Gesetzgeber an die Hand gegeben hat.

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Eine Interessensabwägung wird aber in diesem Fall immer zugungsten der Rechte des Betroffenen ausgehen wenn es um Kameras auf der Terrasse geht, die den Urlauber in seiner Intimsphäre filmen.

Ich würde während des Urlaubs eine Socke über die Kameras ziehen und mich anschließend bei der Aufsicht beschweren. Und natürlich eine entsprechende Bewertung in den Buchungsplattformen abgeben. Der Kamerawahn im privaten Bereich ist eine Seuche geworden.

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Ich frag erst mal nach dem Urlaubsort. Die Pflichten des Verantwortlichen aus der DSGVO bestehen nur in der EU bzw. im EWR. (Nicht in USA, San Marino, Dubai, Serbien…)

Im Geltungsbereich der DSGVO bräuchte man eine tragfähige Rechtsgrundlage (eine von 6 Möglichkeiten aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO), die auch in der vorgeschriebenen Information (Art. 13 DSGVO) zu nennen wäre.

Dass es keine Information zur Videoüberwachung gibt, nagt nicht automatisch an der Rechtsgrundlage. Doch falls es sich um “berechtigtes Interesse” handeln würde (um was sonst?), wäre die fehlende Information der Sargnagel für die nötige Interessenabwägung. Die andere denkbare Möglichkeit “Einwilliung” scheidet ebenso aus, weil vorher nicht gefragt wurde, und auch ihr eine adäquate Information zugrunde liegen muss. Die Verarbeitung der Videoaufnahmen wäre also mit ziemlicher Sicherheit unzulässig.

Das unbefugte Aufnehmen des privaten Lebensbereichs wie der Terrrasse ist in Deutschland (und in manchen anderen Ländern ähnlich) zusätzlich eine Straftat (§ 201a StGB). Mit Mikrofon bereits das Mithören, auch ohne Aufnahme (§ 201 StGB).

D, der empfiehlt, zunächst die Kameras abzudecken (Socke war eine gute Idee) und nach Mikrofonen zu suchen. Dann den Vermieter zum sofortigen Beenden der Überwachung aufzufordern. (Der beeinträchtigende Überwachungsdruck würde erst mit dem Abmontieren enden.) Schließlich das Beschwerdeformular einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde auszufüllen. Fotos der Kamera mit ersichtlichem Montage- bzw. Aufnahmebereich wären hilfreich.

Ach ja, die Information in der Hausordnung ist zu spät, wenn man vor ihrer Erreichbarkeit erst durch den überwachten Flur muss. Die Informaation wäre schon bei (bzw. vor) der Datenerhebung zu erteilen. Auch als Kleingedrucktes in einem Aushang am Eingang zusammen mit vielem anderen gilt nicht, weil der Grundrechtseingriff ein deutlicheres Signal verlangt; z. B. die übliche Plakatgröße mit Kamera-Piktogramm.

Wir wissen nicht, wie ängstlich die Mieter sind. Denkbar, dass die sich eine hinreichende Abschreckungswirkung durch die reine Anwesenheit der Kameras erhoffen.

Also… bestimmte Mieter scheinen ja nicht begeistert zu sein. Ich würd sogar von der Mehrheit ausgehen. Auch YouTuber /Instastars /Influencer möchten sich nicht in ihrem richtigen Leben, bei allen Vorbereitungen und Versprechern sehen lassen. Dann ist egal ob einzelne Betroffene das positiv fänden.

D., der sich noch “Vertragserfüllung” vorstellen könnte, wenn jemand im Mietvertrag die Option anhakt, sich ausdrücklich überwachen zu lassen (Sicherheitsgefühl-as-a-Service). Das würde einer Einwilliung gleichkommen und Zweifel ausräumen, ob die Überwachung als Belastung empfunden wäre.

Und falls berechtigtes Interesse funktioniert, würde dazu die Widerspruchsmöglichkeit gehören. (Mit Begründung, weil nicht Werbung /Profiling.)

D., der nicht glaubt, dass beim Grund, sich in der Freizeit überwacht zu fühlen Schutzinteressen der Vermieter oder anderer Mieter überwiegen.

Den Hinweis auf Art 21 habe ich gebracht.

Bei der Interessenabwägung geht es nicht um den Glauben des DSBs, sondern um die Gefühlslage der Betroffenen. Wir kennen auch nicht die Lokation oder sonstige weitere Umstände. Also eine Automatik sehe ich da nicht. Eine Begründung für die Notwendigkeit der Abwägung sehr wohl.

Der Gedanken zur Vertragserfüllung finde ich gut. Bleibt noch das Interesse des Postboten.

…des Reinigungspersonals, der erwünschten Besucher,…

der klassiker: ich informiere ich, also darf ich. :face_vomiting: Ein Hinweisschild ist keine Rechtsgrundlage.
Kamera um Flur vor der Wohnung ist höchstbedenklich.

Hier geht es um Videoüberwachung (im höchpersönlichen) Lebensbereich. In einem vergleichbaren Fall wurden über 1000€ Schmerzensgeld erstritten und die Miete war kostenfrei.

Hallo,

vielen Dank für die vielen Rückmeldungen, die unsere Einschätzung bestätigen. Ich habe direkt nach unserem Urlaub per Mail ein kurzes Feedback gegeben, damals noch ohne Paragrafen etc. Insgesamt waren wir mit der Ferienwohnung sehr zufrieden… einziger Punkt waren eben die Kameras.

Schade war, dass die Kommunikation mit dem Vermieter bis dahin wirklich super war. Auf das Feedback folgte leider keine Reaktion. Vielleicht sollte ich mir doch nochmal überlegen, zumindest irgendwo eine Onlinebewertung zu hinterlassen und das Thema zumindest ansprechen.

@DtnSchtz Hast du denn eine Quelle zu diesem vergleichbaren Fall?

LG