2025 beantragte ich ein Schlichtungsverfahren bei der Landesärztekammer. Nachdem die Klinik ihre Stellungnahme abgegeben hatte, lehnte der Haftpflichtversicherer die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ab. Ich forderte eine Kopie der ärztlichen Stellungnahme an und stellte fest, dass etliche Aussagen im Widerspruch zur Dokumentation in meiner Patientenakte stehen.
Ich informierte die Rechtsabteilung der Klinik und beantragte eine aktuelle Kopie der betreffenden Aktenseiten, um zu prüfen, ob der Akteninhalt verändert wurde. Die Rechtsabteilung verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, dass ich bereits 2023 eine Kopie meiner Patientenakte erhalten habe und seither keine Änderungen an der Akte vorgenommen wurden.
Die zuständige Landesdatenschutzbehörde bestätigt diese Auffassung und sieht in der Verweigerung keinen DSGVO-Verstoß.
Darf die Klinik unter den genannten Umständen tatsächlich die Herausgabe verweigern? Erfüllt die einmalige Herausgabe der Patientenakte dauerhaft den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, oder besteht bei erneuter Anfrage nach zwei Jahren ein Anspruch auf erneute Kopien?
Ich würde wohl einfach einen Antrag auf Auskunft nach Art.15 DSGVO stellen (nicht explizit “Kopie der Patientenakte”). Einen solchen hattest Du ja noch gar nicht gestellt (nach den Informationen im anderen Thread)
§ 630g Abs. 2 BGB wird in Einklang mit dem EuGH-Urteil gebracht. Das das bedeutet, dass der Patient (und nur der) Anspruch eine kostenlose Erst-Kopie seiner Behandlungsunterlagen hat.
Auch wenn das BGB an dieser Stelle noch nicht offiziell geändert ist, wird das in der Form durch Einrichtungen im Gesundheitswesen gelebt.
auch eine Falschinformation. Wenn therapeutische Gründe vorliegen, darf der behandelnde Arzt Teile der Akte zurückbehalten oder die Einsichtnahme verweigern.
Eine Auskunft gem. Art. 15 wurde nach Inkrafttreten der DSGVO in Gesundheitseinrichtungen häufig gestellt, um die Kopiergebühren zu vermeiden.
Selbst wenn man “nur” die Behandlungsakte ausgehändigt hätte, wären meist niemanden aufgefallen, dass Art. 15 mehr Informationen fordert als die pure Kopie