Vernichtung von Katalogen zur Löschung personenbezogener Daten

Hallo zusammen,

wir haben gerade vor einigen Wochen einen aktuellen Katalog für eine neue Produktserie herausgebracht. Ein Mitarbeiter, der im Katalog sowohl bildlich als auch namentlich dort erwähnt aufgeführt wird (er äußert sich zum Beispiel zu neuen Produkten im Katalog), hat nun gekündigt und fordert die Vernichtung der Kataloge.

Die Löschung personenbezogener Daten aus u. a. sozialen Medien und internen Programmen, sofern keine rechtliche Aufbewahrungsfrist vorliegt, ist selbstverständlich. Aber darf der ehemalige Mitarbeiter verlangen, dass eine große Anzahl an neuen Katalogen vernichtet wird? Dies hat ja auch etwas mit einem gewissen Kostenfaktor zu tun.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldungen und beste Grüße.

Ich würde in diesem Fall ersteinmal 2 Punkte versuchen.

  • Verweis auf §35 Abs 1 BDSG und die Verarbeitung einschränken.
  • Dabei beachten das, die Infos Bilder nach Möglichkeit unkenntlich gemacht werden (Habe z.B. aus dem Zollrecht / MArkenrecht schon gehört das Seiten aus einem Katalog entfernt oder Produkte dort geschwärzt wurden)

Allerdings würde ich mich zeitnah bemühen dem Wunsch nachzukommen.

Wie gesagt das ist meine Meinung - kann sein, dass andere im Forum und Gerichte dies anders sehen.

Soweit ich mich entsinne, ist das ein strittiges Thema.
Zuerst folgender Kommentar: Nach Ausscheiden des Mitarbeiters endet die Nutzungsberechtigung für individuelle Mitarbeiterfotos (bzw. eine individuelle Darstellung des Mitarbeiters) automatisch (LAG Hessen Urt. v. 24. 1. 2012 – 19 SaGa 1480/11, NJW 2012, 32).
Bei Werbematerialien findet man jedoch viele Quellen die besagen, dass bereits gedruckte Werbung noch “eine angemessene Zeit” weiter genutzt werden darf.

Im Zweifel würde ich dennoch joeDS zustimmen und versuchen, durch Unkenntlichmachen einen Kompromiss einzugehen und somit die komplette Vernichtung der Kataloge zu umgehen, aber auch dem Wunsch des ehemaligen Mitarbeiters nachzukommen.

Es wird sicher keinen Anspruch auf eine bestimmte Umsetzung geben (Vernichtung der Kataloge). Aber ab dem Widerruf ist der bisherige Erlaubnistatbestand der Einwilligung nicht mehr tragfähig.

Normalerweise heißt das, dass die Daten nicht mehr für die eingewilligten Zwecke verarbeitet werden dürfen. Bei bereits ausgelieferten Ausdrucken müssen diese nicht mehr zurückgeholt werden. Lagerbestände dürften zukünftig nicht mehr weiter unter die Leute gebracht werden, weil das ja eine Übermittlung oder Veröffentlichung wäre. (Kommt drauf an, in was genau ursprünglich eingewilligt worden ist. Aufnehmen, drucken, verbreiten… Wobei die Veröffentlichung natürlich die wesentlichste Belastung ist und im Beschäftigungsverhältnis der Einwilligung unterliegen müsste.)

Es wäre wohl meistens nicht im Rahmen der jeweiligen Voraussetzungen, bei Widerruf auf andere Rechtsgrundlagen umzuschwenken, wie Vertragserfüllung oder berechtigte Interessen. (Die Gegenüberstellung des Umsetzungsaufwands habe ich schon bei Widerspruch zu Image-Film als Argument gelesen, war aber für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Einwilligung ist ein Ja/Nein-Faktor.) Wenn es eine andere (tauglichere) Rechtsgrundlage gibt, hätte man von vornherein nicht auf Einwilligung setzten sollen.

D., der ab einer gewissen Bedeutung (Dauerwert, Ikonen, Produktionskosten) Modelverträge statt Einwilligungen empfiehlt. Oder die Verwendung so zu modularisieren, dass man bei Widerruf etwas leicht herausnehmen /ersetzen kann. Sonst… einstampfen.

Vielen Dank erstmal.

Also eine Einwilligung zur Nutzung von Bildern für Flyer, Kataloge etc. hatten wir vorliegen. Das Recht zur Löschung hat er ja trotzdem und ist entsprechend auch im Vertrag mit aufgeführt.

Mal als Vergleich, wie sieht das denn im Buchdruck aus? Dann müssten ja ganze Bücher ggf aus dem Verkehr gezogen werden wenn dort Einwilligungen in Bilder gegeben und anschließend zurückgezogen worden? Oder ist das beim Erwerb von Bildnutzungsrechten dann etwas anderes?

Der geldliche Wert der gedruckten Kataloge ist ja auch vorhanden, das übersteigt aber vermutlich nicht den “Wert” des Rechts zur Löschung?

Mir scheint, da wird wieder mal das Datenschutzrecht als Geisel im Zwist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer genommen. Erst wollen alle gerne mit in den Katalog und wenn es dann ein Problem gibt, wird mit Kanonen auf Spatzen geschossen.
Ich würde mir generell bei solchen Sachen vorher unterschreiben lassen, dass die Verwendung des Bildes im Katalog für die Dauer der Lebzeit des Kataloges (also bis zur nächsten Auflage) nicht rücknahmefähig ist.
Gleiches gilt ja auch für Filmaufnahmen wo manche dann rausgeschnitten werden wollen …

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Steht dann im Konflikt mit der Verwendbarkeit der Einwilligung: Entweder die Einwilligung erlaubt es, oder (ab dem Widerruf) sie erlaubt es nicht. So würde ich es beim Unterschreiben verstehen. Mit dem Widerruf bricht die Erlaubnis weg. Kann sein, dass sich dann noch eine andere Rechtsgrundlage finden lässt, aber die Einwilligung gäbe es nicht mehr.

Meistens wird es dann schwierig sein, ersatzweise und nicht erwartbar auf eine andere Rechtsgrundlage umzuschwenken.

D., der dafür wenig Argumente findet.

da kann ich folgende Info anbieten:
Quelle: 15.11.2021 Prof. Dr. Markus Köhler; Oppenländer Rechtsanwälte
https://blog.staatsanzeiger.de/widerruf-der-nutzung-des-rechts-am-eigenen-bild/

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