Ich recherchiere für eine wissenschaftliche Arbeit zum Abweichungsverbot.
Von den Regelungen der DSGVO darf im nationalen Recht nicht abgewichen werden.
Art 4 Ziffer 2 definiert die Datenverarbeitung und nennt zahlreiche nicht abschließende Beispiele für solche Verarbeitungen.
Haben Sie Erfahrungen mit dem Abweichungsverbot der DSGVO?
Insbesondere hinsichtlich der Beispiele in 4 Nr. 2 DSGVO und Spezialgesetzen in Ihrem Bereich, in denen die DV-Vorgänge anders als in den DSGVO-Beispielen oder zufällig genauso benannt werden und die DSGVO nun die Rechtslage völlig auf den Kopf stellen würde?
Ggf. mit der Aufsichtsbehörde?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!