Liebes Forum,
mein erster Post hier. Ich hoffe auf ein paar Anregungen.
Wir planen in einem gemeinnützigen Verein im Moment das Jugend-Ferienlager für Sommer 2023. Wir sind ein integratives Zeltlager, auch Kinder mit Behinderung, Verhaltensauffälligkeiten, etc. sind gerne willkommen. Für die (Online-)Anmeldung überarbeiten wir unsere Datenschutzerklärung.
Folgendes Szenario:
Der Großteil der Daten wird auf Grundlage von Art. 6 Abs. 2 erhoben.
Allerdings müssen Eltern in der Anmeldung mit einer einfachen ja/nein-Frage angeben, ob eines der folgenden Dinge auf das Kind zutrifft: Kind mit Behinderung/Verhaltensauffälligkeit
Wir interpretieren das so, dass dieses Datum unter Art. 9 DSGVO fällt.
Dass diese Daten erhoben werden müssen, steht für uns außer Frage, da in diesem Fall im Vorfeld mit der Familie Kontakt aufgenommen werden muss, um Details und Sicherheitsfragen zu klären (Medikamente, etc.). Auch für die Planung des Lagers ist es wichtig, da solche Kinder oft eine 1:1-Betreuung benötigen und das in unserer Mitarbeiterplanung berücksichtigt werden muss.
Wir sind uns nun aber unschlüssig, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebung dieser Daten erfolgen kann?
- Kann hier noch Art. 6 Abs. 2 geltend gemacht werden?
- Und falls nein: Welcher der Gründe aus Art. 9 kann geltend gemacht werden? Hier kommen wir als Laien mit dem Juristendeutsch an unsere Grenzen.
Freue mich über Antworten
Viele Grüße
J.