Im Gesetz steht:
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
Was hat denn dabei den Vorrang - die natürliche oder die juristische Person? Muss z. B. eine AV-Vereinbarung mit dem Unternehmen abgeschlossen werden, bei dem die handelnden Mitarbeiter angestellt sind, oder kann das auch abweichen?
In einer Unternehmensgruppe hat man öfter mal den Fall, dass eine Abteilung zu Firma A gehört und die andere Abteilung zu Firma B. Besonders spannend wird es, wenn die Mitarbeiter, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmen, zu mehreren Unternehmen gehören.
Da es kein Konzernprivileg gibt, kann man sich bei AV-Vereinbarungen ja nicht darauf rausreden, dass da ein anderer Unternehmensname oben drin steht.