Straßendateien (Gebäudedateien)

Hallo! Um die postalische Korrektheit von Anschriften zu prüfen, bieten verschiedene Anbieter sogenannte “Gebäudedateien” an.

Erläuterungen dazu:

Postalisch korrekt meint hier: Korrekte Schreibweise von Ort und Straße, korrekte PLZ (bei großen Orten: PLZ passend auch zur Straße und ggf. sogar zur Hausnummer, lange Straßen können mehrere PLZen durchlaufen).

Gebäudedateien sind Verzeichnisse mit deutschlandweit allen Straßen und allen Hausnummern, also etwa (die Hausnummern sind fiktiv):
53113 Bonn, Adenauerallee 100
53113 Bonn, Adenauerallee 102
53113 Bonn, Adenauerallee 102a

Die einzelnen Einträge (Adressen) können personenbezogene Daten darstellen, wenn die an der Hausnummer lebende Person hinreichend eindeutig bestimmbar ist.

Meine Frage: Ist eine solche Sammlung aller gültigen Adressen in einer solchen Gebäudedatei und deren Weitergabe an interessierte Unternehmen mit der DSGVO vereinbar? (Die Anwohner werden hierüber nicht informiert und es ist auch nie ein Widerspruchsverfahren vorgesehen.)

Verwendet werden solche Dateien, um etwa Lieferanschriften zu überprüfen. Der Lieferant hat sicher ein berechtigtes Interesse, Versandadressen zu überprüfen, um Fehllieferungen zu vermeiden. Rechtfertigt das, entsprechende Dateien vorzuhalten?

Es gab mal ein Urteil (habs gerade nicht zur Hand ist aber maximal 1-2 Jahre her) wo eine Richterin im Strafverfahren eine Adresse in Google Maps suchte. Als Folge gabs einen Streit ob die Adresse und das Bild des Hauses ein personenbezogenes Datum ist.

Wenn ich mich recht erinnere war die Adresse an sich (ohne Namen der Personen dort) nicht als personenbezogenes Datum zu sehen und die Richterin durfte die Adresse abfragen.

Wenn man dies nun auf deinen Fall überträgt - sind die Adressen unkritisch solange dort kein Name bei steht.

Und ja auch das kann man diskutieren wie du sagst wenn hinreichend bestimmt.

EDIT: hier der Link zum Fall: https://schutt-waetke.de/datenschutz-dsgvo/ist-eine-blosse-adresse-ein-personenbezogenes-datums/

Vielen Dank, insbesondere für den Link. Das zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Berlin ist vom 27.1.2022, Az. 26 O 177/21, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE257652022.

In dem Urteil heißt es insbesondere: “In der bloßen Eingabe einer (puren) Adresse ist noch kein personenbezogenes Datum zu erblicken. Denn die bloße Adresse ohne Bezugnahme auf eine Person – sei es durch namentliche Nennung, sei es durch die Bezugnahme auf ein diese Adresse betreffendes Eigentums-, Besitz- oder Mietverhältnis o.ä. – stellt keinen hinreichenden Personenbezug dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der DSGVO der Schutz der Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung der ihnen zugeordneten Daten ist, nicht ein wie auch immer gearteter Schutz der Daten selbst oder wirtschaftlicher oder anderer Interessen der datenverarbeitenden Organisationen.”

Der Begründung kann man m.E. so allgemein nicht zustimmen, wenn es sich um eine Postanschrift inkl. Hausnummer handelt. M.E. ist es dieselbe Situation wie bei einer IP-Adresse: Die Adresse (IP oder postalisch) kann personenbezogen sein, muss es aber nicht. Die Postanschrift zumindest dann, wenn an der Anschrift eine einzige Person lebt, ggf. sogar der Eigentümer selbst.

Wie seht Ihr das?

Und: Wie seht Ihr die Sammlung in der im OP genannten Gebäudedatei etwa der Deutschen Post oder weiterer Anbieter?