Steuer-/Bürger-ID kann Rückschluss auf Geburts-/Zuzugszeit erlauben

“Sie [die Steuer-ID] wird zufällig erzeugt, enthält selbst keine Informationen über den Bürger und lässt aus sich heraus auch keine Rückschlüsse auf diesen zu.” Unter Anderem so begründet die Bundesregierung die angebliche Eignung der Steuer-ID als Bürger-ID (Quelle).

Das ist jedoch nicht richtig. Erst seit 2014 werden die Ziffern 1,2,3 an erster Stelle der ID vergeben (Quelle). Erst seit 2016 gibt es IDs, in denen eine Ziffer dreifach vorkommt (Quelle Wikipedia Steuer-ID).

Jede(r) hierzulande neu Geborene und jede(r) Eingewanderte erhielt kurz nach seiner Geburt bzw. kurz nach einem Zuzug automatisch eine ID. Aus einer 1,2 oder 3 an erster Stelle lässt sich daher mit hoher Sicherheit schließen, dass der-/diejenige nach 2013 geboren oder eingewandert ist, bei einer dreifachen Ziffer nach 2015.

Wenn meine Überlegung richtig ist: Was bedeutet das für die Nutzung der Steuer-/Bürger-ID? Ein Beispiel: Wirtschaftsauskunfteien z.B. speichern die Steuer-ID, wenn sie ihrer habhaft werden können, und könnten daraus schon jetzt auf eine etwaige Migration rückschließen (denn nach 2015 geborene werden jetzt eher noch nicht Verträge abschließen wollen) und das in einen Score einfließen lassen.

Die Bundesfinanzhof ist in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID zu dem Schluss gekommen, dass die Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger schwer wiegen. An erster Stelle hat der BFH angeführt, dass das Ordnungsmerkmal Steuer-ID des Steuerpflichtigen keinen “Rückschluss auf dessen Person” erlaube (Urteil vom 18. Januar 2012, II R 49/10, Rn 66). Ging es dem BFH hier um die Identität derjenigen, die die Steuer-Id erhalten haben, oder auch um Rückschlüsse auf persönliche Merkmale? Letzters würde nicht mehr ganz zutreffen.

Wenn das schon einmal thematisiert wurde, bitte ich den Doppelpost zu entschuldigen, wäre für einen Hinweis dankbar.

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Der BFH zitiert in Rn 66 den §139a Abs.1 Satz 2 AO und zieht die Gesetzesbegründung hinzu. §139a AO wurde mit Artikel 8 des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) eingeführt (BGBl. I Nr.62 S.2645). In der zugehörigen BT-Drs. 15/1945 wird auf S.16 ausgeführt:

Satz 2 stellt klar, dass aus dem Identifikationsmerkmal als „nichtsprechender“ Nummer keine Rückschlüsse über die Person des Steuerpflichtigen möglich sind – im Gegensatz zur Sozialversicherungsnummer, in der u.a. das Geburtsdatum abgebildet ist.

Ich denke nicht, dass der BFH tatsächliche Rückschlüsse auf die Identität oder Merkmale prüfte und/oder eigenständig schlussfolgerte. Aber dazu müsste man die Richter befragen.