Standardvertragsklauseln klinische Studie

Hallo

ich benötige mal Euer Schwarmwissen.
Ein Studienzentrum meines Arbeitgebers möchte sich an einer internationalen Studie beteiligen. Der Sponsor ist in der VR China ansässig. Der Vertrag sieht grundsätzlich eine gemeinsame Verantwortung im Sinne von Art. 26 vor. Gem. den Vertragsbedingungen endet die gemeinsame Verantwortung nach Eingabe der pseudonymisierten Probandendaten in das e-CRF-System des CRO/Sponsors. Da die pseudonymisierten Daten der Probanden in ein Drittland ohne Angemessenheitsbeschluss transferiert werden sollen ist zusätzlich noch ein Vertrag mit Standardvertragsklauseln (Modul 1, Verantwortlicher an Verantwortlicher) vorgelegt worden.
Soweit so gut.
Dass die gemeinsame Verantwortung für uns als verantwortliche Stelle und Datenexporteur nach Abschluss das Dateneingabe im e-CRF endet steht nur im Zentrumsvertrag. Muss das nicht auch noch in den Standardvertragsklauseln irgendwo erwähnt werden. Oder ist das ausreichend, dass die Standardvertragsklauseln formal als Anhang des Zentrumsvertrages definiert sind.
Endet mit dieser Vereinbarung dann tatsächlich unsere Verantwortung für die Datenverarbeitung?

VG
Thomas

Was ist ein e-CRF-System?
In den SCCs gibt es den Anhang I. B. (Description of Transfer) - da sollte die Verarbeitung korrekt beschrieben sein.

Hallo,

CRF ist die Abkürzung von Case Form Report, das ist quasi ein Fragebogen über den die Daten der Studienprobanden erfasst werden entsprechend den Vorgaben des Prüfprotokolls des Studie. E-CRT ist die elektronische Variante davon.

In dem besagten an Anhang I.B. ist das nicht so beschrieben, das lasse ich noch ergänzen. Guter Tipp. Danke!

VG
Thomas