Die Schweiz novelliert ihr Gesetzt zu Datenschutz mit Wirkung ab 01. September 2023.
Das nDSG enthält einige Grundsätze der DSGVO, z.B. auch das Markt-Ort-Prinzip.
Die Schweiz gehört bekantermaßen nicht zur EU, sie ist aus Sicht der BDR also ein Drittland.
Umgekehrt gilt das ebenso künftig auch aus Sicht der Schweizerischen nDSG. Die BRD wird zum Drittland aus Sicht des Schweizer Datenschutzrechts.
Alle europäischen Firmen, die Mitarbeiter in die Schweiz entsenden oder Dienstleistungen in der Schweiz erbringen, fallen unter die Regelungen des nDSG.
Noch ist unklar, ob der neue Busgeldkatalog des nDSG für alle Verantwortlichen in der BDR gilt, die personenbezogene Daten von Kunden in der Schweiz verarbeiten.
Ebenso unklar ist, ob bestehenden Datenschutzhinweise auf das nDSG angepasst werden müssen, wenn es um Meldung von Beschwerden bezüglich der korrekten Angabe der zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz geht.
Etwaige Ausnahme-Erlaubnisse sind im nDSG nur verschleiert enthalten.
Hilfreiche Hinweise würden mich sehr freuen.