Record linkage in der Forschung

Bei einer Befragung von Wissenschaftler*innen sollen nachträglich bibliometrische Daten angespielt werden. Es findet also eine Verknüpfung von 2 verschiedenen Datensätzen mit personenbezogenen Daten statt.

Neben einer nachträglich einzuholenden Einwilligung bietet sich als Rechtsgrundlage für die Verknüpfung auch ein berechtigtes Interesse an, wenn durch die Verknüpfung ein wissenschaftlicher Zusatzwert für die ursprüngliche Befragung entsteht, während die Publikationsdaten ja bereits in entsprechnden Datenbanken öffentlich zugänglich sind (anders als die ursprünglichen Befragungsdaten, die nur dem Forschungsinstitut vorliegen). Ein relevantes Interesse der Betroffenen, welches einer Verknüpfung entgegenstehen könnte, vermag ich nicht zu erkennen.

Es müßte in diesem Fall auch ausreichen, den Betroffenen mitzuteilen, auf welcher Rechtsgrundlage die Verknüpfung erfolgt, um welche Datenkategorien es sich handelt und woher die Daten stammen, da die übrigen Informationen bereits im Datenschutzblatt zur ursprünglichen Befragung mitgeteilt wurden. Ist das vertretbar?

Wenn in den ursprünglichen Datenschutzinformationen kein Hinweis auf diese nun vorgesehene Verknüpfung enthalten war, wäre zu prüfen, ob sich durch die Ve3rknüpfung der Daten eine Zweckänderung zumindest einer der beiden Datenbestände ergibt. Wenn ja, sind die betroffenen Personen über diese Zweckänderung zu informieren.