Rechtsgrundlage für Weitergabe von Daten (B2B)

Liebe Community,

am Ende haben wir es im Unternehmen über das berechtigte Interesse und nicht über einen AVV geregelt.

Davon abgesehen, dass ich allen Antwortenden noch einmal danken möchte, hat bdsb den Ausschlag dafür gegeben. Mit dem 6f-Gedanken im Kopf habe ich eine deutsche Aufsichtsbehörde telefonisch kontaktiert und meine Bedenken hinsichtlich der Diskussionsfähigkeit der Abwägung sowie AVV/eigenständige Controller als Alternative geäußert. Aber auch hier war es wie bei bdsb-Äußerung so, dass in diesem Fall relative Klarheit hinsichtlich des positiven Interesses des Bauherrn vorliegen sollte.
Der Kontakt zur Aufsicht ist kein Nachweis, dass dies richtig ist, es macht jedoch einen plausiblen Eindruck.
Wollte also Abschluss vermelden und Euch danken.

Viele Grüße
Datennutzer

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