Guten Morgen liebe Datenschutz-Community,
vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen, ich finde folgenden Sachverhalt undurchsichtig bzw. finde keine zufriedenstellende Lösung.
Ein fiktiver Hersteller von Heizkörpern und Zubehör verkauft seine Produkte an Fachhandwerker, die die Heizkörper dann bei Endkunden einbauen.
Einige Endkunden haben kniffelige Probleme, die die Fachhandwerker nicht lösen können. Die Fachhandwerker geben die Daten der entsprechenden Endkunden an den Hersteller zwecks Wartung/Reparatur über ein Webformular des Herstellers weiter.
In diesem Zusammenhang stelle ich mir die Frage, ob folgendes angemessen ist, um DS-GVO-konform zu agieren:
Fachhandwerker:
Dieser bespricht die Weitergabe der Daten an den Hersteller mit dem Endkunden und holt keine schriftliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a ein, da es sich um die Anbahnung eines Vertrages zwischen dem Hersteller und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b handelt (dann wäre das vermutlich eine Auftragsverarbeitung des Fachhandwerkers?).
Hersteller:
- Vor Erhalt der Endkundendaten lässt sich der Hersteller über eine Checkbox im Webformular, das immer der Fachhandwerker ausfüllt, versichern, dass der Fachhandwerker eine Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Endkundendaten hat (dem Hersteller ist egal welche).
- Nach Erhalt der Daten informiert der Hersteller die Endkunden zeitnah über die Verarbeitung ihrer Daten mit allen in Art. 14 genannten, notwendigen Informationen.
- Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten durch den Hersteller wäre Art. 6 Abs. 1 lit. b (meiner Meinung wäre die Abfrage über die Checkbox nicht notwendig, wenn ein AVV bestünde).
Ich würde denken, dass der Hersteller keinen Risiken ausgesetzt ist, er wälzt das Risiko auf den Fachhandwerker ab.
Der Fachhandwerker jedenfalls steht mit der erhaltenen mündlichen Einwilligung wahrscheinlich im Feuer. Meiner Meinung gibt er die Daten weiter ohne eine nachweisbare Rechtsgrundlage zu haben. Er kann nichts beweisen, wenn sich Endkunden über die Weitergabe der Daten beschweren. Und es ist für Handwerker auch schwierig im Tagesgeschäft hinter einer gültigen Einwilligung herzurennen, weshalb man die Daten häufig einfach in das Webformular eingeben wird, ohne die Endkunden adäquat zu informieren.
Oder könnte die Rechtsgrundlage für den Handwerker sein berechtigtes Interesse nach 6f sein, da der Hersteller das Problem für den Handwerker zur Zufriedenheit des Endkunden löst?
- Welche Vorgehensweise würdet Ihr dem Fachhandwerker empfehlen?
- Haltet Ihr die Vorgehensweise des Herstellers DS-GVO-konform?
- Wenn der Hersteller alle Endkundendaten zu Zwecken der Listung im CRM haben wollte (auch die, die ganz normal vom Fachhandwerker bedient werden können) sehe ich nur eine Einwilligung als mögliche Rechtsgrundlage oder seht Ihr Alternativen?
Ich wäre für jeden Hinweis dankbar. Irgendwie sortiere ich das falsch, sonst wäre es nicht so undurchsichtig.
Besten Dank und viel Grüße