Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten auf Grundlage einer Vollmacht

Hallo zusammen,

folgende Frage zu folgender Konstellation:
Es soll eine Abfrage pbD aus einem öffentlichen Register erfolgen. Diese Daten werden bei einer Plattform eines Privatunternehmens abgerufen. Die Daten sind für die Vertragsanbahnung erforderlich. Das Unternehmen lässt sich vom Betroffenen eine Vollmacht ausstellen, um die Daten selbst anzufragen.

Nun die Frage: Ich wäre mangels Alternative bei einer Einwilligung, da

  • die Vertragserfüllung m. E. nicht einschlägig ist, da der Betroffene selbst die Daten anfordern könnte (und die Vollmacht m. E. keinen Vertrag i. S. d. DSGVO darstellt)
  • die Interessensabwägung seltsam erscheint, da ich die Interessensabwägung hier nur schwer mit Leben füllen kann…
    Im Ergebnis finde ich das sehr seltsam, da der Betroffene dann Vollmacht und Einwilligung unterschreiben müsste. Ich weiß, dass es solche Konstellationen öfter gibt - ich finde diese jedoch jedes mal auf’s neue seltsam :smile:
    Wie ist eure Einschätzung?

Viele Grüße

https://de.wikipedia.org/wiki/Vollmacht

Sowohl in den Untiefen meiner (zugegebenermaßen) nicht mehr taufrischen Kenntnisse aus meinen BGB-Vorlesungen als auch in Wikipedia habe ich schon gestöbert. Die Fragen, die sich mir stellen, sind:

  • ist die Vollmacht ein Vertrag i. S. d. DSGVO? Ich bin tendenziell bei einem Nein, lasse mich jedoch sehr gerne berichtigen.
  • sofern erstere Frage verneint wird: Kann ich aus Datenschutzsicht davon ausgehen, dass das Unternehmen “im Namen” (ich weiß, dass das juristisch nicht stimmt, aber danke vorab) des Betroffenen die Verarbeitung vornimmt und somit Art. 6 I b DSGVO einschlägig ist?

Vielleicht stehe ich auch einfach auf dem Schlauch…

Was soll ein “Vertrag im Sinn der DSGVO” sein? Oder … das Unternehmen ist Beauftragter?

Und warum “nicht erforderlich”? Das hängt vom Umstand ab:

Ein typischer Fall wäre Onlinekauf mit Bonitätsprüfung - da macht eine Aussage des Interessenten wenig Sinn.

Ein anderer Fall wäre ein Auftrag an einen Makler und der holt sich ergänzend eine Vollmacht.

Ok, dann habe ich mich missverständlich ausgedrückt. Sorry, habe es eben gemerkt.

Mit “öffentliches Register” meine ich Grundbuchamt, Einwohnermeldeamt, etc. Diese Unterlagen könnte grundsätzlich der Betroffene selbst einholen und dem Unternehmen übergeben, wenn diese zum Vertragsschluss erforderlich sind. Die Erhebung der Daten durch das Unternehmen beim Amt oder über eine Plattform ist nicht erforderlich. Die Verarbeitung im Nachgang jedoch schon. Wenn ich jeden Verarbeitungsschritt einzeln prüfe, ziehe ich in Zweifel, ob dies zur Vertragsanbahnung eines Kredits etc. erforderlich ist. Daher die etwas wirre Frage…
Meine Frage zu “Vertrag im Sinne der DSGVO” war, ob (sofern mein vorhergehender Gedankengang nicht umsonst ist) ggf. die Vollmacht isoliert betrachtet als Vertrag i. S. d. Art. 6 I b gelten kann.

Dann hat das Unternehmen wohl einen Auftrag angenommen. Und: wie eng will man “erforderlich” hier verstehen?

Ganz ehrlich sieht man hier glaube ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Aaaaalso, wenn ich es richtig verstehe, sind das Privatunternehmen als Plattformbetreiber und das Unternehmen aus dem Eingangsbeitrag nicht identisch, also der Betroffene B will mit dem Unternehmen U einen Vertrag anbahnen und dazu soll U nun mit Wissen und Wollen des P beim Plattformbetreiber P die Auskünfte einholen, die dazu benötigt werden. Soweit richtig?

Warum muss P denn Auskunft erteilen? Ist das das Geschäftsmodell von P und vertraglich oder gesetzlich geregelt oder soll U für B dessen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchsetzen? Oder anders gefragt, was würde P gegenüber B direkt tun?

Und für welche Verarbeitung soll jetzt genau eine Rechtsgrundlage gesucht werden und warum? Geht es um die Auskunft von P oder die Annahme und Verarbeitung von U?

Hi, sorry für die späte Anwort.
B möchte mit U einen Vertrag eingehen. U muss dafür Auskünfte einholen, die (zumindest in meiner Welt bis vor ein paar Tagen) nur bei öffentliche Stellen eingeholt werden können.
Nun plant U, dass die Auskunft über P eingeholt wird, da dies weniger Zeit in Anspruch nimmt als der Umgang mit deutschen Behörden. Dazu muss jedoch der Name von B durch U an P übermittelt werden. Die Übermittlung des Namens durch U ist streng genommen jedoch nicht zur Vertragserfüllung erforderlich, da die Übermittlung an ein privatwirtschaftliches Unternehmen mir nicht erforderlich erscheint.

Die Übermittlung an P zu eigenen Zwecken des P erscheint weder erforderlich noch zulässig, aber laut der Beschreibung ist P hier als ein klassischer Auftragsverarbeiter tätig. Also wenn U eine Rechtsgrundlage hat und sich dem P im Rahmen der Auftragsverarbeitung bedient, dann gilt für P auch diese Rechtsgrundlage.