Hallo zusammen,
ich studiere an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Am Ende des ersten Semesters wird eine Zwischenprüfung geschrieben, die die Abschlussprüfung für das erste Semester bildet. Es handelt sich um eine berufsbezogene Prüfung, da mit dem Abschluss des Studiums (Nach dem 6. Semester) die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Dienst erworben wird und die Studenten während des Studiums Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind.
Die Prüfung wird unter einer Kennziffer angefertigt, die nur dem Prüfling und dem Prüfungsamt bekannt ist.
Es besteht zwar die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 22 Abs. 2 S. 1 GntDAIVVDV. Nach mehreren Erfahrungsberichten ist es allerdings nur gestattet, in einem Raum des Prüfungsamtes Einsicht zu nehmen. Fotos oder Kopien dürfen nicht angefertigt werden, lediglich schriftliche Notizen.
Ich habe dieses Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2022 gefunden und frage mich, ob sich demnach ein Anspruch auf Kopien der Prüfungen mit den Bewertungen der Prüfer ableiten lässt:
https://www.bverwg.de/301122U6C10.21.0
Wie schätzen Sie die Rechtslage ein ?
Beste Grüße
@BfDI-Kelber @BfDI-Fassbender