Privatperson gegen Behörde

Angenommen, eine Person “will was” (datenschutzmäßig) von einer Behörde, zB nach DSGVO

  • Art. 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    oder
  • Art. 16 Recht auf Berichtigung
  • Art. 17 Recht auf Löschung.

Die Behörde weigert sich.

Welche rechtliche Möglichkeiten hat die Privatperson? Den Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes einzuschalten, gut. Aber was dann?
Nach §44 (2) BDSG kann man gegen die Behörde nicht klagen.
Nach §43 (3) BDSG kann man die Behörde nicht mit Bußgeld belegen.

Also, welche Möglichkeiten hat die Person gegen eine Behörde vorzugehen?

§ 44 Abs. 2 BDSG ist eine Gerichtsstandsklausel und soll nicht einen Rechtsbehelf gegen die Behörde ausschließen. Andernfalls würde die Norm gegen Art. 79 DSGVO verstoßen.