Pflichten und Rechte des ehemaligen DSB

Mal angenommen, ein interner DSB legt aus wichtigem Grund und dessen ausführlicher Darlegung sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder.
Der AG weist die Niederlegung weder zurück, noch wird der Grund bestritten.
Es findet eine Übergabe der Dokumentationen statt, bereinigt um ggf. der Vertraulichkeit unterliegender Unterlagen. Die Übergabe erfolgt ohne dass es zu Problemen oder Nachforderungen kommt.
Die GF weigert sich allerdings die Amtsniederlegung als Abberufung der Aufsicht zu melden und der alte DSB wird weiterhin nach Außen auf der Homepage als DSB genannt und geführt. Auch mehrmalige Hinweise des alten DSB, dass das unverzüglich zu entfernen sei und die Abberufung zu melden ist, ändern nichts.

Was kann oder auch muss der alte DSB in dieser Situation tun?
Muss hier ggf. eine Meldung an die Aufsicht machen, um sich selber schadlos zu halten?

Allgemeiner: gibt es neben der Vertraulichkeit ggf. weitere Pflichten die nachwirken?

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Zumindest in BW kann man als DSB sich auch selbst löschen lassen.

Zudem hat der DSB jederzeit das Recht sich Hilfe/Beratung bei der ASB zuholen. Wenn man nun den alten Arbeitgeber ärgern will kann man das gerne machen. Eine Pflicht dazu sehe ich nicht, denn der Verantwortliche war zuvor und ist es nach Abberufung immer noch der Arbeitgeber.

Und solange du für dich dokumentierst das du den alten Arbeitgeber drauf hingewiesen hast das er dann ggf einen Verstoß begeht sehe ich keinen Grund für deine Haftung…

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Man kann (und sollte) das Löschen des Namens aus den Datenschutzinformationen verlangen (Art. 17).

Ist auch ohne extra Aufforderung ein Verstoß, weil nicht rechtmäßig, Veröffentlichung nicht für den Zweck erforderlich, inzwischen überhaupt nicht mehr erforderllich, nicht mehr zutreffend (Art. 5 Abs. 1).

D., dessen Name nur intern bekanntgegeben ist; und gegenüber der Aufsicht und einigen Partnern. Veröffentlicht werden muss er ja nicht, sondern nur die (betrieblichen) Kontaktdaten.

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