Im Kommunalwahlkampf in Niedersachen habe ich erstmals personalisierte postalische Wahlwerbung erlebt. Das soll nicht heißen, das sowas neu ist, aber es ist bisher nach meinem Eindruck kein flächendeckendes Phänomen. Verantwortliche sind die nach § 50 BMG zur Nutzung der Meldedaten berechtigten Parteien etc. Die müssten dann auch in den Wahlbriefen die nach Art. 14 DSGVO bestehenden Informationspflichten erfüllen, und zwar m.E. alle. Nur weil § 50 BMG schon Vorgaben zum Zweck der Datennutzung und zur Speicherdauer vorgibt kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Wahlberechtigten diese Informationen bekannt sind.
Verantwortliche wären die Parteien oder Wählergruppen, nicht aber einzelne Kandidat*innen, es sei denn sie treten als Einzelkandidat*innen auf. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann wohl entfallen, weil keine ständige Datenverarbeitung, sondern nur temporär vor Wahlen und Abstimmungen. Zweck ist Wahlwerbung und Rechtsgrundlage ist § 50 BMG, Datenkategorien sind Name, Titel und Adresse, Herkunft der Daten wäre das Melderegister. Der Löschzeitpunkt der Daten wäre 1 Monat nach Ende der Wahl oder Abstimmung, wobei § 50 BMG von Löschung oder Vernichtung spricht. Löschung interpretiere ich als Anonymisierung gleich Entfernung des Personenbezugs. Die Absicht, die Daten zu anonymisieren, müsste wohl angekündigt werden. Allerdings dürfte die Anschrift in Einzelfällen bereits zur Identifizierung einzelner Personen geeignet sein, d.h. Anonymisierung funktioniert eigentlich nicht. Die in § 50 BMG genannte Alternative führt hier m.E. in die Irre. Über die Adresse könnten aber lokale statistische Daten z.B. über Einkommensverhältnisse in bestimmten Straßenzügen und ähnliches angespielt werden, um so gezielter Wahlwerbung zu machen. Wäre das zulässig? Und es müsste auch auf die kompletten Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 22 und 77 DSGVO hingewiesen werden. Hat in dem Brief, den ich gesehen habe, gefehlt.
Was mir nicht ganz klar ist, erlaubt § 50 BMG die Abfrage aller Wahlberechtigten sortiert nach bestimmten Altersgruppen, oder nur die Abfrage der Wahlberechtigten einer bestimmten Altersgruppe wie z.B. Erstwähler*innen oder Rentner*innen?