Personalisierte Wahlwerbung

Im Kommunalwahlkampf in Niedersachen habe ich erstmals personalisierte postalische Wahlwerbung erlebt. Das soll nicht heißen, das sowas neu ist, aber es ist bisher nach meinem Eindruck kein flächendeckendes Phänomen. Verantwortliche sind die nach § 50 BMG zur Nutzung der Meldedaten berechtigten Parteien etc. Die müssten dann auch in den Wahlbriefen die nach Art. 14 DSGVO bestehenden Informationspflichten erfüllen, und zwar m.E. alle. Nur weil § 50 BMG schon Vorgaben zum Zweck der Datennutzung und zur Speicherdauer vorgibt kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Wahlberechtigten diese Informationen bekannt sind.

Verantwortliche wären die Parteien oder Wählergruppen, nicht aber einzelne Kandidat*innen, es sei denn sie treten als Einzelkandidat*innen auf. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann wohl entfallen, weil keine ständige Datenverarbeitung, sondern nur temporär vor Wahlen und Abstimmungen. Zweck ist Wahlwerbung und Rechtsgrundlage ist § 50 BMG, Datenkategorien sind Name, Titel und Adresse, Herkunft der Daten wäre das Melderegister. Der Löschzeitpunkt der Daten wäre 1 Monat nach Ende der Wahl oder Abstimmung, wobei § 50 BMG von Löschung oder Vernichtung spricht. Löschung interpretiere ich als Anonymisierung gleich Entfernung des Personenbezugs. Die Absicht, die Daten zu anonymisieren, müsste wohl angekündigt werden. Allerdings dürfte die Anschrift in Einzelfällen bereits zur Identifizierung einzelner Personen geeignet sein, d.h. Anonymisierung funktioniert eigentlich nicht. Die in § 50 BMG genannte Alternative führt hier m.E. in die Irre. Über die Adresse könnten aber lokale statistische Daten z.B. über Einkommensverhältnisse in bestimmten Straßenzügen und ähnliches angespielt werden, um so gezielter Wahlwerbung zu machen. Wäre das zulässig? Und es müsste auch auf die kompletten Betroffenenrechte nach Art. 15 bis 22 und 77 DSGVO hingewiesen werden. Hat in dem Brief, den ich gesehen habe, gefehlt.

Was mir nicht ganz klar ist, erlaubt § 50 BMG die Abfrage aller Wahlberechtigten sortiert nach bestimmten Altersgruppen, oder nur die Abfrage der Wahlberechtigten einer bestimmten Altersgruppe wie z.B. Erstwähler*innen oder Rentner*innen?

Hallo @martinf!

Ich habe mal auf die Schnelle nachgesehen, was sich zum Thema personalisierte Wahlwerbung bei den Datenschutzaufsichtsbehörden finden lässt. Gefunden habe ich etwas ältere Beiträge des LfDI Baden-Württemberg aus 2019, sowie des Hessischen LfDI aus dem Jahr 2023.

Der LfDI BW geht in seinen Hinweisen davon ausgeht, dass § 50 BMG als eine Ausnahmeregel zur Informationspflicht gemäß Art. 14 Abs. 5 lit. c) DS-GVO betrachten ist, so dass über die Erlangung personenbezogener Daten über diesen Weg die Betroffenen nicht informiert werden müssen. Aus Gründen der Transparenz wird aber auch in diesem Fall eine Information der Betroffene für angebracht erachtet bzw. empfohlen. Anders verhält es sich, wenn die Daten über Adresshändler beschafft wurden. Hier muss in jedem fall nach Art. 14 DSGVO informiert werden.

Die Handreichung des Hessischen LfDI würde ich dagegen so verstehen, dass die Parteien immer verpflichtet sind, ihren Informationspflichten nachzukommen. § 50 BGM wird hier nicht als Ausnahmevorschrift betrachtet.

Der LfD Niedersachsen verweist in seinen Hinweisen zum Datenschutz im Kommunalwahlkampf 2026 auf die allgemeinen Grundsätze der Datenverarbeitung, wozu auch die Transparenzpflichten aufgezählt werden. Eine explizierte Einschätzung, inwieweit eine Information nach Art. 14 DSGVO auch dann erforderlich ist, wenn die Daten für die Werbung bei den Meldebehörden abgefragt wurden, findet sich hier leider nicht. Vielleicht wäre es sinnvoll, sich als Betroffener mit dieser Frage mal dorthin zu wenden.

§ 50 BMG enthält keine Erleichterung, dass die Informationspflicht entfallen würde. Auch sonst finde ich in der Nähe auf die Schnelle keine Ausnahme, dass die Information nicht zu erteilen ist. § 50 Abs. 1 ist nur die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit der Datenübermittlung durch die Gemeinde; auch als stützendes Argument für das berechtigte Interesse der Partei, dass die Verarbeitung der Daten für Wahlwerbung erforderlich /geeignet /verhältnismäßig ist, und für die Interessenabwägung. (Wenn informiert wird. Unterbleibt das, kann das Überwiegen des datenschutzrechtlichen Grundrechts auf Information solche intransparente Verarbeitungen ausschließen.)

D. h. es besteht die normale Informationspflicht durch den Verantwortlichen (Partei) bei Fremderhebung (Art. 14 DSGVO). Also alle Punkte aus Art. 13, und zusätzlich Datenherkunft und Datenkategorien. Dass die Gemeinde schon bei der Anmeldung irgendwie iüber mögliche Wahlwerbung nformiert haben könnte zählt nicht, weil der Verantwortliche im Rahmen seiner Pflichtangaben seine konkreten Kontaktdaten zu nennen hätte.

Wie bei gekauften Werbeadressen wäre es praktikabel, die erhaltenen Daten innerhalb eines Monats für die erste Zusendung zu nutzen und damit auch die Pflichtinformationen abzuliefern.

Die nicht angeschriebenen sind auch zu informieren, weil deren Daten erhoben, gespeichert und hoffentlich gelöscht werden.

Kleine Parteieinheiten scheitern sowieso an der korrekten Information. Und dass sie nach der Wahl an Löschung denken müssen.

D., der sich besonders dafür interessieren würde, aufgrund welcher Kriterien bestimmte Empfänger Werbung bzw. nichts bekommen.

@Domasla

Ich sehe das genauso, aber leider scheinen sich die Datenschutzaufsichtsbehörden diesbezüglich wieder mal nicht einig zu sein. Das kommt dann halt dabei raus, wenn 16 Meinungen aufeinandertreffen…

Darum ja auch mein Hinweis, mal bei der in diesem Fall zuständigen Datenschutzaufsicht für Niedersachsen nachzufragen bzw. wenn man selbst der Betroffene ist, eine Beschwerde nach Art. 77 DSGVO einreichen, dass man nicht gesetzeskonform über die Datenverarbeitung informiert wurde.