Folgender Sachverhalt, ein Familienangehöriger verstarb und war im Besitz von Fondanteilen bei einer Kapitalmanagement & Service GmbH. Diese Fondanteile müssen jetzt von einer Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben, veräußert werden. Trotz Beteiligung von zwei Anwälten mit Vertretungsvollmacht, der Sterburkunde, Unterschriften aller Beteiligten verlangt diese Firma die Kopie des Personalausweis Vorder- und Rückseite.
Ist diese Firma berechtigt eine ungeschwärzte Personalausweiskopie des neuen Personalausweis zu verlangen?
Was passiert, wenn diese Personalausweiskopie auf dem Postweg in unbefugte Hände gerät?
Wer haftet für Vermögensschäden durch Identitätsdiebstahl?
Wäre eine notarielle Beglaubigung der Ausweisdaten eventuell gleichwertig?
Wofür. (Zweck, Rechtsgrundlage. Wozu die Daten erhoben werden, und mit welchem Erlaubnistatbestand, z. B. rechtliche Verpflichtung)
Wie umfangreich. (Datenminimierung. Welche Angaben nötig wären, so dass der Rest geschwärzt werden kann.)
Und wie lang. (Verarbeitungsdauer, Löschfrist. Evtl. Löschung sofort nach Einsichtnahme.)
D., der sich vorstellen könnte, dass es bei Finanztransaktionen um eine vorgeschriebene Identitätsfeststellung zum Vermeiden von Geldwäsche gehen könnte (know your customer).
Hallo, ich denke § 3 GWG kann hier weiterhelfen, da die Erben nunmehr wirtschaftlich Berechtigte sind. Aus dem GWG folgt dann auch der Anspruch auf eine Kopie des Ausweises. Ggf. kann mit der Gesellschaft geklärt werden, ob nicht eine Legitimation über die Hausbank möglich ist.
Schönen Gruß
Meines Erachtens greift hier das Gebot der Datensparsamkeit. Der Zweck, die Berechtigung und die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten liegen vor. Nach den Prinzipien der Datensparsamkeit muss nicht noch eine Personalausweiskopie hinterlegt werden.
Also keine Bange, Ihre Anwälte werden schon wissen was zu tun ist.