Parkraumbewirtschaftung – Verantwortlichkeit im Sinne der DSGVO

Hallo,

da unsere Kundenparkplätze immer öfter durch andere Fahrzeuge (z.B. Dauerparker, Kunden angrenzender Geschäfte) belegt werden wollen wir die Parkraumbewirtschaftung an einen externen Dienstleiter übergeben.

Wir überlassen dem Dienstleister unsere Parkplätze kostenlos zur Nutzung, so dass der Vertrag zur Parkplatznutzung zwischen dem Dienstleister und dem Fahrer des Fahrzeugs zustande kommt. Zur Überwachung der Parkdauer soll eine automatische Kennzeichenerfassung genutzt werden.

Bis hier würde ich denken das wir nicht Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die Datenerhebung z.B. bei Parkverstößen sind. Sprich der Dienstleister macht die Halterabfragen und stellt diesem eine Rechnung. Wir bekommen keine Daten.

Wie sieht es jetzt aber aus, wenn wir mit dem Dienstleister Zeiten abstimmen/vereinbaren in denen er die Regeln durchsetzt? z.B. Nur in der Zeit wo unser Geschäft geöffnet hat. Oder das Fahrzeuge nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeschleppt werden.
Weiterhin werden laut Vertrag beide Parteien zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Es findet jedoch weiterhin keine Datenverarbeitung durch uns statt.

Fallen wir jetzt eventuell unter Art. 26(Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche) oder Art. 28(Auftragsverarbeiter) DSGVO?

Bei meiner Onlinesuche habe ich leider nichts zu diesem konkreten Fall gefunden. Ähnliche Fälle die ich gefunden hatte trafen nicht auf unseren Konkreten Fall zu.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas

Hier kann man sich als erstes einmal die Frage stellen: Wer ist der Verantwortliche?
Nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist ein Verantwortlicher “[…] die […] Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.”
Jetzt kann man mal schauen wer gefordert hat, dass die Parkplätze mit einer automatischen Kennzeichenerfassung überwacht werden. Waren das Sie oder der Dienstleister? Theoretisch kann man die Parkraumüberwachung auch auf andere Weise erfüllen und wenn der Dienstleister bspw. das durch Mitarbeiter erledigen lässt, ist auch nichts dagegen einzuwenden.
Die weiteren Absprachen, wie Zeiträume oder Abschleppen nur mit Zustimmung des Geschäftinhabers fallen dann ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich eines Verantwortlichen. Sie weisen den Dienstleister ja an, wann er eine Datenerfassung durchführen darf und wann eine Weitergabe z.B. an ein Abschleppunternehmen gestattet ist.
Als Verantwortlicher könnten Sie ja auch jederzeit den Dienstleister wechseln, falls Ihnen die Arbeitsweise nicht zusagt.

Wenn der Geschäftsinhaber komplett aus der Datenverarbeitung raus möchte und nicht als Verantwortlicher gesehen werden will, dann muss ein Vertrag geschlossen werden, der dem Dienstleister die Nutzung der Parkplätze überlässt. Hier könnte auch ein Zeitraum ausgemacht werden, wie z.B. Überlassung der Parkplätze nur zu den Öffnungszeiten. Wie dann aber letzlich die Überwachung durchgeführt wird, muss vollständig beim Dienstleister liegen. Das gilt dann auch für das Abschleppen, da der Dienstleister selbst entscheiden muss, ob das Fahrzeug unberechtigt auf dem Parkplatz steht oder nicht.

So sehe ich das zumindest.

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Sehe ich auch so. Und man muss ja auch berücksichtigen, dass es sich bei der Dienstleistung nicht um eine “Datenverarbeitung” handelt. Der Dienstleister erbringt irgendeine Dienstleistung - ob und wie weit er dabei auch irgendwelche Daten erhebt und verarbeitet, ist für den Auftraggeber egal. Ähnlich wie bei einem Reisebüro.

Danke, für die ausführlichen Antworten.
Das mit der Kamera ist wohl eine Folge von Personalmangel und Kosten. Auch scheint es, das es in der Branche üblich ist automatisiert Parkraumüberwachung zu nutzen.

Wenn ich Eure Antworten jetzt richtig verstanden habe bleiben uns zwei Möglichkeiten:
1.
Den Vertrag so gestallten das wir bei der Durchsetzung der Parkplatznutzung kein Weisungsrecht haben.
(Parkdauer, Abschleppen usw.) Also Nutzungsrechte z.B. für die Zeit von bis gewähren oder halt komplett.

Vertrag so belassen und entsprechend Art. 26. bzw. Art. 28 handeln.
Hier würde dann laut Euren Antworten nur ein AVV in Frage kommen.

Sehe ich das richtig?

So kann man das zusammenfassen :slight_smile:

Danke, für Eure Unterstützung.
Ich werde das jetzt mit unserem “Parkplatzverantwortlichen” besprechen.
Die Freude ist bestimmt GROSS. :blush:

Wer solche Dienstleistungen verkauft, sollte seinen Kunden keine problematischen Eier ins Nest legen und das Produkt vorbereitet haben. Datenschutz inklusive.

D., der nicht hofft, dass ihr jemandem eure Parkplatzbewirtschaftung aufdrängt.

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