Orientierungshilfe Telemedien DSK

Guten Tag,
weiß zufällig jemand hier, ob und wann mit einer überarbeiteten Orientierungshilfe Telemedien der DSK zu rechnen ist. Der Stand März 2019 ist ein wenig veraltet.

Die LfD hat schon angekündigt, dass sich die DSK mit dem TTDSG, vornehmlich § 25 TTDSG befassen wird. Ob so schnell eine neue OH herauskommen wird, bezweifel ich. Die nächste DSK ist jedenfalls für Ende März 2022 angesetzt.

Die DSK hinkt mit einigen ihrer Kurzpapieren Orientierungshilfen hinterher.
Im Gesundheitswesen gibts auch unterschiedliche Auffassungen was Aufbewahrungsfristen von Behandlungsunterlagen angeht. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft empfiehlt sachlich gut argumentiert pauschal 30 Jahre. Die DSK legt aber die Frist von § 630f (10 Jahre) als Löschfrist aus. Nur bei begründeten Ausnahmen ist eine längere Aufbewahrung toleriert.

Ich war gerade eben in einem Webinar, wo dieses Thema angesprochen wurde. Dort hieß es es befindet sich eine neue Version in Überarbeitung. Nach Hoffnung des Sprechers ist noch vor Weihnachten mit einer neuen Version zu rechnen.

Mal sehn ob die Hoffnung bestätigt wird.

Das gingt ja diesmal schneller als gedacht:

Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien ab dem 1. Dezember 2021 (OH Telemedien 2021)

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdfhttps://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdf

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Hier noch mal der Link ohne duplizierte Teile:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20211220_oh_telemedien.pdf

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Erst mal danke an Alle.
Auch nach mehrmaligem Durchlesen komme ich zum Schluss, dass mir wesentliche Punkte in der Orientierungshilfe einfach fehlen bzw. mögliche Konflikte zwischen unterschiedlichen Zielsetzungen der Datensicherheit und des Datenschutzes nicht behandelt werden.
So kann es beispielsweise durchaus sinnvoll sein, ein Cookie zu setzen, das nicht unbedingt für die Erbringung des Telemediendienstes erforderlich ist, aber die Sicherheit erhöht. Dass Cyberkriminelle dem Einsatz des Cookies informiert freiwillig zustimmen werden, wage ich zu bezweifeln.
Ich bin auf die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sehr gespannt.

Die neue Orientierungshilfe löst nur leider auch nicht das Kernproblem, da kein Anwender mit solchen Cookie-Bannern eine rechtskonforme Einwilligung abgeben kann, weil er das ganze, dem er da zustimmen soll, gar nicht verstehen kann. Er müsste 80 DIN A4-Seiten lesen und 100 Schieberegler einzeln einstellen. Das ist nicht zumutbar und leistbar für einen durchschnittlichen Anwender, der sich nicht täglich mit dem Thema befasst, wie wir hier vielleicht.

Die einzige Lösung wäre, klar zu definieren, was erlaubt ist. Das geht dann ohne Einwilligung. Alles andere ist verboten.

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Das Zurverfügungstellen des Inhalts sicherheitsmäßig äh… abzusichern kann je nach Bedarf (Zusammenhänge, Sensibilität, Folgen) und Umfang notwendig und damit erlaubt sein. Ohne Einwilligung, wenn der Betreiber es auf diesen Nebenzweck beschränkt; egal ob selbst durchgeführt oder mit verrtrauenswürdigem Auftragsverarbeiter; Drittlandübermittlungen zulässig umgesetzt usw.

Aber wenn weitere Zwecke damit einhergehen, nur mit Einwilligung. Die hätte dann alle Anforderungen an Einwilligungen zu berücksichtigen, was in der Praxis selten zu sehen ist.

D., der “80 Seiten” und “100 Schieberegler” nicht als Einwilligung versteht.