Der Arbeitgeber bietet seinen Beschäftigten die Nutzung der Unternehmensparkplätze gegen tägliche Parkgebühr an. Die Beschäftigten müssen einen nummerierten Parkplatz über ein Online-Tool am Vortag buchen. Die Berechnung der Parkgebühr erfolgt aufgrund der Buchung. Bisher konnten die Beschäftigten mit RFID-Chip die Schrankenanlage öffnen und den gebuchten Parkplatz nutzen. Das Online-Tool wird nicht mit der Schrankenanlage gekoppelt,
Nun hat der Arbeitgeber hat vor, dass die Schrankenanlage mit einer Kfz-Kennzeichenerkennung erweitert wird.
Dazu müssen die Beschäftigten verpflichtend ihr/ihre Kfz-Kennzeichen dem Arbeitgeber mitteilen. Weiterhin sollen die Kfz-Kennzeichen für die Parkplatz-Organisation (z.B. Erkennung von Beschäftigten, die nicht auf dem gebuchten Parkplatz stehen und damit einen Parkplatz blockieren, der von einem anderen Beschäftigen gebucht ist / Ermittlung von Beschäftigten, die nicht über das Online-Tool einen Parkplatz gebucht haben, aber den Parkplatz trotzdem nutzen) genutzt werden.
Wie ist die datenschutzrechtliche Umsetzung zu beurteilen - hier der aktuelle Stand:
Kfz-Kennzeichen kann für die Einfahrt vom Arbeitgeber verlangt werden (aufgrund einer Einwilligung der Beschäftigen)
Kfz-Kennzeichen für die Durchführung der Parkplatz-Organisation nur mit einer Kollektivvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalrat
Dies leider ein wirklicher Fall, der Arbeitgeber und der Personalrat sind über die absurde Umsetzung bereits informiert. Der Arbeitgeber will aber die Umsetzung wie oben beschrieben umsetzen.
Für Eure datenschutzrechtliches Meinung bin ich dankbar!
Weshalb dann nicht über lit. b? Die Organisation gehört ja mit zum Vertrags-/Leistungsinhalt, damit man als Nutzer auch den gebuchten Platz bekommt und dies gewährleistet werden kann. Dies löst bei Falschparkern, die zwar berechtigt die Schrankenanlage passiert haben, jedoch falsch geparkt haben, eben die weitergehenden Verarbeitungen aus. Und wer gar nicht erst an dem Angebot/Programm teilnimmt und somit kein Vertragspartner ist, ist auch nicht betroffen.
Ich habe noch nicht ganz verstanden, wo genau hier überhaupt ein datenschutzrechtliches Problem bestehen könnte. Darf der Arbeitgeber das KfZ-Kennzeichen der Mitarbeiter nicht kennen? Ergeben sich daraus für den Mitarbeiter Nachteile?
In einigen Unternehmen sieht man doch die Mitarbeiter ohnehin morgens und abends alle zu ihren Autos gehen und alle wissen damit auch das Kennzeichen.
Danke für Ihre Rückmeldung. Der Arbeitgeber möchte die Kennzeichen nicht nur für die Einfahrt nutzen, sondern auch für die Parkplatzorganisation in Kombination mit den Daten aus dem Buchungstool. Damit könnte der Arbeitgeber auch arbeitsrechtlich gegen Beschäftigte vorgehen, wenn falsch geparkt wird. Der Arbeitgeber will dies nicht schriftlich ausschließen - daher die Kollektivvereinbarung.
Für die Parkplatzeinfahrt ist die Verarbeitung nicht das Problem (Zweckbindung). Für die Nutzung der Parkplatzorganisation (Zweckerweiterung) und der Verknüpfung von den beschäftigten-bezogenen Daten aus dem Buchungs-Tool schon - da ggf. daraus bei einem Fehlverhalten der Beschäftigten arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers ergeben können. Dies will der Arbeitgeber nicht ausschließen. Auch eine mögliche einfache Umsetzung und nicht verpflichtende Angabe des Kfz-Kennzeichens verbunden mit freier Parkplatzwahl (technisch möglich) will der Arbeitgeber nicht umsetzen
Leider nicht der DSB hat die Unternehmensleitung und Personalrat informiert und die möglichen Umsetzungen mit Aufwandsbeschreibung gegenübergestellt - ohne Erfolg!