Newsletterwerbung und kostenlose Webinare

Ich sitze an der Beurteilung der Rechtsgrundlage für Newsletterwerbung.

Im Allgemeinen ist ja bekannt, dass eine Newsletter-Werbung auf Art. 6 Abs.1 lit. a DSGVO gestützt werden muss. Ausnahmen gibt es nach UWG §7 Abs. 3, bspw. wenn der Kunde bereits ein Produkt beim Verantwortlichen gekauft hat, die werbliche Ansprache damit im Zusammenhang steht, der Kunde vorher informiert wurde und nicht widersprochen hat, etc.

Nun stellt sich mir die Frage, ob in diesem Zusammenhang jemand mit Webinaren und E-Mail-Werbung Erfahrung hat? Wenn ich ein Webinar gegen Zahlung anbiete, sehe ich hier klar den UWG §7 Abs. 3 in der Anwendung.

Aber was ist eure Meinung bei kostenlosen Webinaren? Wäre hier eine werbliche Ansprache zum Verkauf der im Webinar besprochenen Produkte nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO iVm UWG §7 Abs. 3 möglich, wenn bei der Webinar-Anmeldung keine Einwilligung eingeholt wird, sondern stattdessen transparent der Hinweis im Formular angezeigt wird, dass mit der Anmeldung eine Zusendung von werblichen E-Mails erfolgt (der natürlich jederzeit widersprochen werden kann)?

Nein.
(aber man muss hier leider 20 Zeichen eingeben …)

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Das nützt mir nun leider nicht viel.
Klar, abhängig vom Einzelfall, aber eine kostenlose Dienstleistung im Austausch für die Verwendung einer E-Mail-Adresse für Direktwerbung ohne Einwilligung scheint ja per se nicht illegitim, siehe auch hier.

Ja (praktisch nein): Der Webinaranbieter dürfte Werbung für seine eigenen Leistungen per Mail schicken, wenn er die Bestandskunden-Bedingungen aus § 7 Abs. 3 UWG erfüllt. Problematisch wird die UWG-Bedingung “Verkauf” sein: Bei kostenlosen Webinaren wird die Leistung ja nichts gegen Geld verkauft, sondern… verschenkt. Evtl. indem er einen Vertrag schließt und als Gegenleistung die Verwendbarkeit der Mailadresse für Werbung vereinbart (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO i. V. m. § 312 Abs. 1a, § 327 Abs. 3 BGB). Eine solche Werbenutzung wäre wahrscheinlich immer noch an die Widerspruchsmöglichkeiten nach UWG gebunden, so dass die Daten dann nicht mehr nutzbar sind. Da könnte er auch gleich Einwilligungen einholen.

Nein: Der Anbieter kann (und sollte) für seine eigene Werbenutzung der Daten auch gleich Einwilligungen einholen, wo der doch soh nah (an den Kunden) dran sitzt und die Gelegenheit hat. Das erfordert weniger Klimmzüge. Vielleicht monetarisieren sich die Webinare dann mangels Einwilligungsbereitschaft nicht . (Sind ja manchmal reine Werbeveranstaltungen, so dass die Redner eigentlich für die Plattformnutzung bezahlen müssten.)

Nein: Falls die Werbenutzung durch andere Verantwortliche und über das Newsletterthema hinaus beabsichtigt war. Das wäre vom Bestandskundenprivileg nicht umfasst. Also Einwilligung für solche Zwecke.

D., der diese Methode, Webinare unter die Leute zu bringen für… verlogen hält.

Ich möchte hier auch noch das Thema Kopplungsverbot ins Spiel bringen.

Wie oben geschreiben eine Kopplung an den Vertrag ist möglich, aber ja eine Werbeeinwilligung ist möglich.

Habe hierzu auch mehrere gute Artikel mal gelesen, die alle in die selbe Lösungsrichtung gehen. Zwar geht es bei diesen um den kostenlosen Download eines Whitepapers (aber auch das ist im Kern Service gegen Daten).

In meinen Augen sehen die DSGVO also auch andere Gesetze durch aus die Option vor, dass man mit Daten zahlen kann. Das muss nur transparent sein.

Drei der genannten Artikel sind:

Als Fazit es als Vertrag transparent zu kommunizieren ist eine Option, mit Einwilligung ist aber sauberer.

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Wie ich schon schrieb, ist natürlich einzelfallabhängig.

@Domasla Dass ein Widerspruch jederzeit möglich ist, ist mir klar, stellt diese Variante aber nicht unbedingt schlechter als eine Einwilligung. Klar, eine Einwilligung kann ich über ein beendetes Vertragsverhältnis hinaus benutzen (insofern nicht widerrufen). Die Direktwerbung ohne Einwilligung - wenn soweit sauber gelöst - verringert aber die Einstiegshürde ein Opt-In zu erhalten.

Eure Beiträge bestätigen meine bisherige Auffassung, dass eine Einwilligung grundsätzlich der sicherere Weg ist (ich will nicht von “sauber” reden, weil der besprochene Ansatz ist per se ja nicht schlecht). Sie bestätigen aber auch, dass Direktwerbung für eigene Produkte ausschließlich durch den Verantwortlichen im Rahmen eines kostenlosen Webinars (wir bewegen uns damit trotzdem in einem Vertrag) machbar sein kann. Das wird zwar die Hardliner nicht freuen, aber wenn es im Rahmen des Legitimen abläuft…