Wenn das Thema nicht in dieses Forum gehört - sorry im Voraus
Ein Unternehmen möchte die Mitarbeitende ein NDA unterschreiben lassen, was wohl eine Änderung des Arbeitsvertrages bedeutet. Im NDA sollen die Mitarbeitende u.A unterschreiben, dass man über das Gehalt “mit den Anderen nicht sprechen wird”.
Ist eine solche Forderung des Arbeitgebers rechtens? Und wenn ja/nein - was ist die Grundlage ?
Vermutlich ist das sogar rechtens (Vertragsfreiheit) - aber diese Bewertung überlasse ich mal den Juristen hier.
Für mich wäre das allerdings ein Grund, den Arbeitsvertrag nicht zu unterschreiben, denn was will mir das Unternehmen denn damit vermitteln? “Wir bezahlen ungleich und ungerecht und haben allgemein eine intransparente Firmenkultur.”
Ich habe mal eine schnelle Google Anfrage gestartet: Demnach habe ich folgendes Gefunden:
" Ist es rechtens, dass der sich der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Stillschweigen über sein Gehalt zu bewahren – auch und gerade gegenüber seinen Kollegen? In der überwiegenden Zahl der Fälle ist eine solche Verschwiegenheitsklausel ungültig. Erlaubt ist eine solche Vereinbarung in der Regel nur dort, wo die Lohn- und Gehaltsinformationen wettbewerbsrelevant sind. Das heißt, wenn ein Konkurrent sich mit diesem Wissen einen Vorteil verschaffen könnte. Ansonsten wiegt der Gleichbehandlungsgrundsatz in der Regel höher (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. 2 Sa 237/09)."
Ansonsten stimme ich @anne zu - ich würde mich Fragen wieso der Arbeitgeber das will - will er gleiche Arbeit nicht gleich entlohnen? Gibt es andere Gründe? Und das wären Punkte für mich den Arbeitgeber zu meiden bzw. zu wechseln.
Meine Einschätzung daher - NEIN ist nicht rechtens und sehe auch keine Grundlage.
Von der Systematik her kommt es drauf an, ob das NDA bei Neueinstellungen oder im Bestand eingesetzt werden soll. Eine Änderung des Arbeitsvertrags ohne den Arbeitnehmer ist erst mal nicht so einfach. Stimmt der Arbeitnehmer der Vertragsänderung nicht zu, muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen (§ 2 KSchG), die sozial gerechtfertigt sein muss und vor den Arbeitsgerichten wie eine “normale” Kündigung überprüft werden kann. Bei neuen Verträgen kommt es auf eine AGB-Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff BGB an. Hier wäre ich auch beim LAG MV und würde sagen, es braucht (wieder) einen sachlichen Grund - also zB Wettbewerb. Ansonsten stellt eine solche Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.