Müssen weisungsberechtigte Personen in einem AV-Vertrag nach Art. 28 angegeben werden?

In AV-Verträgen bleibt häufig die Angabe weisungsberechtigter Personen seitens des Auftraggebers leer. In vielen Verträgen steht z.B. eine Formulierung wie “Der Auftraggeber benennt auf Verlangen des Auftragsverarbeiters eine oder mehrere weisungsberechtigte Personen. Änderungen sind dem
Auftragsverarbeiter unverzüglich mitzuteilen”.

Meine Frage in die Runde:
Müssen weisungsberechtigte Personen in einem AV-Vertrag nach Art. 28 angegeben werden oder ist diese Angabe nicht verpflichtend? Wenn keine Angabe erfolgt, ist dann jeder Mitarbeiter des Auftraggebers weisungsberechtigt, also auch eine angestellte Reinigungskraft?

Theoretisch nicht; praktisch ist es empfehlenswert.

“Der Verantwortliche” hätte Weisungen zu erteilen. Wer immer das im Rahmen der Vollmachten dort sein soll. Da könnte ja jeder kommen…

Besser ist es, auf beiden Seiten die vorgesehenen Personen mit ihren Rollen anzugeben, also wer weisungsberechtigt ist und wer Weisungen entgegennehmen darf. Evtl. spezielle Funktionsadressen, Kommunikationswege oder Online-Formulare. Auch wer z. B. für technische Fragen oder den Datenschutz zuständig ist.

D., der dafür in seinem Vertragsmuster einen Kontakte-Abschnitt vorgesehen hat.