In AV-Verträgen bleibt häufig die Angabe weisungsberechtigter Personen seitens des Auftraggebers leer. In vielen Verträgen steht z.B. eine Formulierung wie “Der Auftraggeber benennt auf Verlangen des Auftragsverarbeiters eine oder mehrere weisungsberechtigte Personen. Änderungen sind dem
Auftragsverarbeiter unverzüglich mitzuteilen”.
Meine Frage in die Runde:
Müssen weisungsberechtigte Personen in einem AV-Vertrag nach Art. 28 angegeben werden oder ist diese Angabe nicht verpflichtend? Wenn keine Angabe erfolgt, ist dann jeder Mitarbeiter des Auftraggebers weisungsberechtigt, also auch eine angestellte Reinigungskraft?