Dass ein Auftragsverarbeiter Einfluss auf die Mittel einer Verarbeitung nimmt wird in der Literatur als unproblematisch angesehen, solange der Verantwortliche frei darüber entscheiden kann, ob er den Auftrag erteilt oder nicht. Was aber, wenn der Auftragsverarbeiter quasi ein Monopol über die Mittel besitzt, der Verantwortliche also ohne die Mittel des Auftragsverarbeiter den angestrebten Zweck nicht erreichen kann? Nimmt dann nicht der Auftragsverarbeiter Einfluss auf die Zwecke der Verarbeitung und erfüllt damit die Voraussetzungen der gemeinsamen Verantwortung?
Beispiel: Befragung einer Personengruppe, die nur über den Auftragsverarbeiter erreicht werden kann.
“nur über den Auftragsverarbeiter erreicht” sieht nach dessen eigenen Interessen und gemeinsamer Verantwortung aus.
Ansonsten sag ich: Vertragsfreiheit. Man hätte ja auch die Freiheit, den Vertrag nicht zu schließen und zu verhungern.
D., der die ganz einfache Lösung ins Spiel bringt, den Auftragsverarbeiter aufzukaufen. (Schlägt er sonst immer bei Microsoft, Meta usw. vor.) Mit diesem Einfluss hätte man zusätzlich die Chance, dessen Geschäftsmodell auf datenschutzkonform umzustellen.
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