Möglicher Konflikt mit der Vertraulichkeitsverpflichtung des DSB aus Artikel 38 Abs. 5 DSGVO i.V.m. § 6 Abs. 5 S. 2 BDSG i.V.m. § 38 Abs. 2 BDSG bei externem DSB ohne deutsche Sprachkenntnisse für einen deutschen nicht öffentlichen Verantwortlichen

Wenn ein externer DSB ohne Deutschkenntnisse durch Betroffene in Deutsch kontaktiert wird, und wegen der Sprachbarriere ein Dolmetscher eingeschaltet werden muss, wie kann der externe DSB dabei seiner Vertraulichkeitsverpflichtung aus Artikel 38 Absatz 5 DSGVO nachkommen? Wodurch ist bzw. wie kann die Verpflichtung des DSB zur Vertraulichkeit auf den Dolmetscher ausgedehnt werden?

Das sollte kein Problem sein, da Dolmetscher eigentlich grundsätzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, nicht nur in Deutschland.

“Übersetzer und Dolmetscher kommen ständig mit sensiblen Daten in Kontakt und müssen dafür sorgen, dass sie auch vertraulich bleiben. Das ist nicht nur selbstverständlich, sondern auch gesetzlich so geregelt. Vertraulichkeit und Datenschutz beginnen eigentlich schon mit der Auftragsvergabe.”
https://www.leginda.de/datenschutz-und-vertraulichkeit-bei-uebersetzungen/

Besten Dank für die Antwort.
Damit ist geklärt, dass beim Einsatz eines professionellen Dolmetscher grundsätzlich kein Problem bestehen sollte, wenn die Verträge entsprechend ausgestaltet sind und diese Dolmetscher im Ergebnis auch dem DSB unterstehen. Dies erfordert, dass bereits im Vorfeld einer ersten Ansprache des DSB durch einen Betroffenen vorsorglich entsprechende Verträge vorhanden sein müssen.
Sieht die Sache genauso aus, wenn zum Zeitpunkt der Ansprache des DSB durch den Betroffenen gerade verfügbare sprachkundige Mitarbeiter des Verantwortlichen eingesetzt werden, die ansonsten anderen Tätigkeiten nachgehen und nicht Mitarbeiter / unterstellte des DSB sind?

Der betreffende Datenschutzbeauftragte haftet dafür, dass keine vertraulichen Daten, die ihm in seiner Funktion als DSB zugesandt werden, an Unbefugte weitergegeben werden. Oder falls der Verantwortliche das angeordnet hat, dann haftet er.

Was spricht dagegen wenn die Anfrage beim DSB eingeht, dann den Dolmetscher zu beauftragen (ohne das schon Daten fließen).

Wenn der Vertrag fertig ist kann man die Daten ja weitergeben - Dafür kann man ja mitteilen es gibt Verzögerungen etc.

Ich frag mich, ob solch ein DSB hinreichend qualifiziert ist für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Art 39 …

off topic: evtl sollte man man ausprobieren, wie lange eine Betreffzeile hier im Board sein kann :face_with_open_eyes_and_hand_over_mouth:

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Wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Firma (o.ä.) mit Sitz in Deutschland handelt und davon auszugehen ist, dass zu den betroffenen Personen deutschsprachige Personen (Kund:innen, Beschäftigte, etc.) gehören, ist es erforderlich, dass die:der DSB ausreichen deutsch versteht, um sich mit den betroffenen Personen austauschen zu können. Dies ergibt sich m.E. aus Art. 12 i.V.m. Art. 38 Abs. 5 DDSGVO.

zu off topic: es sind maximal 255 Zeichen zulässig.