Mindestlohnbescheinigung

Ein Auftraggeber hat uns gebeten im Rahmen eines größeren Bauunternehmens für die von uns beteiligten Mitarbeiter eine Mindestlohnbescheinigung vorzulegen. Darin wird bestätigt, dass der Mindestlohn gezahlt wird wobei in dem sonst einfach gehaltenen Dokument für jeden Mitarbeiter der Name, Vorname und das Geburtsdatum angegeben werden müssen.
Ist das zulässig? Hat jemand mit dieser Bescheinigung Erfahrung?

VG

HI Salus,
wenn du bei www.bvdnet.de in die Suchmaske “Mindestlohn” eingibst, kommst du zu Berichten mit folgenden Ergebnissen:
Tätigkeitsbericht TLfDI: „Menschen, Daten, Sensationen – Rudis Bericht aus dem Datenzirkus, ergänzt um Franks Zugabe (KW 42/2021)“ – Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. (bvdnet.de)

Urteil OLG Brandenburg: „Menschen, Daten, Sensationen – Rudis Bericht aus dem Datenzirkus, ergänzt um Franks Zugabe (KW 11&12/2022)“ – Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. (bvdnet.de)

BAG zur Dokumentation als Nachweis: „Menschen, Daten, Sensationen – Rudis Bericht aus dem Datenzirkus, ergänzt um Franks Zugabe (KW 35-37/2022)“ – Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. (bvdnet.de)

Grüße
Horst

Hallo,

"Nach § 13 MiLoG i. V. m. § 14 Satz 2 AEntG haftet der Auftraggeber bei Einschaltung von
Subunternehmern im Rahmen einer Auftraggeberhaftung gegenüber den Arbeitnehmern des
Subunternehmers auf Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge. "
(https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_Bescheinigung-Einhaltung-Mindestlohngesetz.pdf)
Vielleicht hilft das weiter. DSGVO: Art. 6 I lit. f - Enthaftung des AG
Schönen Gruß

Die Frage ist, ob im Rahmen der Auskunft gegenüber dem Auftraggeber pb-Daten weitergegeben werden müssen oder nicht. Es gibt sehr unterschiedliche Vorlagen im Internet die alle sehr “gebastelt” aussehen und auf manchen sollen die Mitarbeiter die Bestätigung auch noch eigenhändig unterschreiben.
Die Auskunft über den Steuerberater/Lohnbuchhalter halte ich eher geeignet. Leider habe ich keine Vorlage/Formblatt etc. gefunden, dass vom Gesetzgeber für diese Art von Auskunft verwendet werden soll.
Viele Grüße

Ich würde bei diesem Thema so wenig wie nötig herausgeben. Entweder (ganz ohne pbDaten) Bestätigungen einer unabhängigen Stelle, dass ein bestimmter Sachverhalt erfüllt ist. (Alle mindestens einen bestimmten Lohn bekommen.) Oder (dann wäre der Name dabei) Bestätigungen der einzelnen Beschäftigten, dass sie mindestens… bekommen. (Nicht nötig zu schreiben, wie viel genau.) Damit wäre der Mindestlohnnachweis glaubhaft erbracht.

Im Urteil des OLG Brandenburg ging es m. E. hauptsächlich darum, dass der Arbeitgaber dem Auftraggeber eine bestimmte vertragliche Nebenleistung schuldet, nämlich Mindestlohnnachweise im vereinbarten Umfang. Die Erforderlichkeitsprüfung für berechtigte Interessen ist dann an diesem Vorhaben ausgerichtet. Was der Datenempfänger noch damit anstellt, stand nicht zur Diskussion; also wie lange er sie zu seiner eigenen Entlastung speichert, unter welchen Sicherheitsvorkehrungen, ob er seiner Informationspflicht nachkommt,…

Weniger ginge auch, war aber nicht vereinbart.

D., der nichts davon hält, wenn etwas zulasten Dritter vereinbart wird. (Dass sich die Beschäftigten eine unnötige Verarbeitung ihrer Daten gefallen lassen sollen.)

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https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/steuerberater-bescheinigung-einhaltung-mindestlohn_170_311790.html

Hier sind ein paar Vorschläge für eine Formulierung ohne pbD zu finden.

Schönen Gruß
cko