Meldung einer Kindeswohlgefährdung

Eine Berufsgeheimnisträgerin (Psychologin) erlebt bei einem Hausbesuch eine Situation, die deutlich auf eine Gefährdung des Kindeswohls (Mißbrauch) durch ihren Klient*in hindeutet.

Sie informiert darauf das Jugendamt.

§ 4 KKG erlaubt dies Berufsgeheimnisträger*innen, allerdings sehe ich in der Information des Jugendamtes eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ggf. Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfordert.

Hierzu habe ich folgende Überlegung:

Art. 6 Abs. c) DSGVO: § 4 KKG erlaubt die Weitergabe, formuliert aber keine Pflicht und ist daher nicht ausreichend.

Art. 6 Abs. e) DSGVO erfordert wegen Erwägungsgrund 43 ebenfalls eine gesetzliche Grundlage. Auch hier finde ich den § 4 KKG für zu wenig. (Schutz des Kindeswohls sehe ich als ein öffentliches Interesse an.)

Art. 6 Abs. f) DSGVO ist möglich, denn es liegen meines Erachtens die berechtigten Interessen des Kindes vor.

In diesem Fall ist mir allerdings nicht wohl dabei keine andere Rechtsgrundlage als die Interessenabwägung heranziehen zu können.

Für die Weitergabe von Art. 9-Daten (bspw. Gesundheitsdaten) würde ich mich auf die Rechtsgrundlage Art. 9 Abs. 2 g) i.V.m. § 22 Abs. 1 d) BDSG stützen.

Ich glaube, ich habe mich etwas verrannt und sehe vielleicht die einfache Lösung nicht. Über Hilfe und Tipps würde ich mich freuen.

1 „Gefällt mir“

Erst auf den zweiten Blick eine wirklich spannende Frage. Zuerst war ich am Grübeln, was das Problem bei der Variante über Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO i. V. m. § 4 KKG sein könnte, aber wenn man bemerkt, dass diese Variante des Art. 6 DSGVO typischerweise nur auf die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen auf Grundlage von Gesetzen Anwendung findet, dann versteht man die Fragezeichen durchaus. Denn die Geheimnisträger in § 4 Abs. 1 KKG sind ja i. d. R. keine öffentlichen Stellen.

Aus meiner Perspektive bleibt es im Ergebnis allerdings bei Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO i. V. m. § 4 KKG. Zwar sind die Geheimnisträger gemäß § 4 Abs. 1 KKG keine öffentliche Stelle im engeren Sinne und häufig auch keine formal mit Hoheitsrechten beliehene Stelle, sie unterfallen aber dennoch der Regelung, weil diese alleine eine Form der Mitwirkung regelt. Mitwirkungen beziehen sich ja immer auf Eingaben außerhalb der eigentlichen Sphäre der öffentliche Stelle / des Beliehenen. Sie sollen diejenigen die außerhalb dieser Sphäre stehen ja gerade berechtigten bzw. verpflichten einen eigenen Beitrag (ggf. auch mit personenbezogenen Daten) in die Sphäre einzubringen. Insgesamt ist das aber eine Regelung, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit dem öffentlichen Interesse dient (was ja eine der Hauptvoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist).

§ 4 KKG ist insofern auch spezifisch genug. Gemäß § 4 Abs. 2 KKG wird den Berufsgeheimnisträgern ein fakultatives Mitwirkungsrecht eingeräumt (“Sie sind zu diesem Zweck befugt, …”), das gerade auch personenbezogene Daten umfasst. Als technisch-organisatorische Maßnahme ist innerhalb dieses Tatbestands allerdings die Pseudonymisierung verpflichtend vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1, 2 KKG besteht bei einer Gefährdung des Kindeswohls ein fakultatives Mitwirkungsrecht ohne Pseudonymisierungspflicht. Die Natur des § 4 Abs. 3 S. 3 KKG ist etwas schwieriger einzuschätzen. Es könnte sich dabei sogar um eine obligatorische Mitwirkungspflicht der Berufsgeheimnisträger im Falle der dringenden Gefährdung handeln. Dann könnte man innerhalb der DSGVO die Verarbeitung auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. c) stützen (im Ergebnis macht das keinen Unterschied).

Bejaht man eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. e) bzw. c) DSGVO löst sich das Problem mit Art. 9 DSGVO ja von selbst.

Die Variante mit Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist tatsächlich schräg. Nicht nur aus den Gründen, die du schon zurecht angeführt hast. Es wäre schräg innerhalb der Interessenabwägung inzident die Norm des § 4 KKG anzuprüfen, um so zu einem überwiegenden Interesse des Meldenden zu kommen. Wie korrekt ausgeführt würde das innerhalb des Art. 9 DSGVO dann nichts bringen. Noch schräger wäre, wenn man annähme, dass man die Kindeswohlgefährdung direkt innerhalb der Interessenabwägung prüfen würde. Dann wären die Erlaubnistatbestände in § 4 KKG ja abgesehen von eventuellen standesrechtlichen Anforderungen gegenstandslos.

1 „Gefällt mir“

Herzlichen Dank Deine ausführliche Antwort.
Sie hat mir wirklich weiter geholfen.

Warum kann man hier nicht mit einer Pflicht zur Hilfeleistung (nach StGB) argumentieren?

1 „Gefällt mir“

Da Rechtsgrundlagen nicht in einem Exklusivverhältnis zueinander stehen, ist das durchaus denkbar. Wobei ich mich spontan fragen würde, welche StGB-Norm man heranziehen würde und warum diese eine Meldung an das Jugendamt und nicht an die Polizei/Staatsanwaltschaft rechtfertigen sollten. Bei einem unechten Unterlassungsdelikt müsste zudem auch noch die Garantenstellung beim Geheimnisträger bejaht werden. Ist alles nicht unmöglich zu begründen, aber doch etwas fernliegender als § 4 KKG, der ja dafür gemacht zu sein scheint.

Die Bundesärztekammer weist neben dem merstufigen Verfahren auf die strafrechtliche Offenbarungsbefugnis für pseudonymisierte Daten in §4 Abs.3 KKG (oder in landesrechtlichen Vorschriften) und auf evtl. Offenbarungspflichten für pb Daten in §4 Abs.3 Satz 3 KKG (oder in landesrechtlichen Vorschriften) hin.[1] Unter den gesetzlichen Verarbeitungserlaubnissen zählt sie die Erfüllung spezieller Pflichten aus dem Sozialrecht auf, Rechtsgrundlage Art.9 Abs.2 lit.b DSGVO iVm §22 Abs.1 Nr.1 lit.a BDSG oder spezialgesetzliche Vorschrift. Datenschutzrechtlich sehe ich hier allenfalls Art.9 Abs.2 lit.c DSGVO, aber nicht notwendigerweise.

[1] Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis
https://www.kbv.de/media/sp/Empfehlungen_aerztliche_Schweigepflicht_Datenschutz.pdf

Ähnlich interessant:
Vertrauensschutz im Kinderschutz
https://www.ms.niedersachsen.de/download/169871/Vertrauensschutz_im_Kinderschutz.pdf

Sozialdatenschutz und Schweigepflicht in der Kinder- und Jugendhilfe
https://www.lvr.de/media/wwwlvrde/jugend/jugendmter/rechtlicheberatung/dokumente_82/Web_Version_20200416_MEDERLET_Datenschutz_im_Jugendamt_2020.pdf

Datenschutz in der Arzt-/Psychotherapeutenpraxis
https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Infomaterial/Praxisbetrieb/KVB-Broschuere-Datenschutz-in-der-Praxis.pdf

@haderner: Weil die Garantenstellung aus §13 StGB keine Verarbeitungs-/Übermittlungserlaubnis ist, aber sie verpflichtet zur Einhaltung des KKG.

Ich dachte eher an “unterlassene Hilfeleistung”.

Das bietet der §. Guggst Du https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/garantenstellung-strafrechtlich_idesk_PI434_HI2767794.html

Sorry, bin wohl zu wortkarg … Garant und daher mit Pflicht wäre klar (nur nicht, ob Arzt etc ein Garant ist).

Ich meine § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung, https://dejure.org/gesetze/StGB/323c.html

“Wer bei … Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist …”

Habe gerade Langeweile und diesen alten thread entdeckt.
Die Lösung ist in SGB VIII § 8a, ende von Satz 3 und hier insbesonder in Satz 5 und 6:
… dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Ich interpretiere das so, dass es hier eine Einschätungs und ggf. Meldeverpflichtung gibt.
Also Art. 6(1) lit c.

Hallo, und wieder ein Jahr später ein Gedanke…

Der Eingangsthread bezog sich auf Missbrauch, also eine Straftat gegen das Leben. Der Arzt ist m.E. ein Garant was ihn befugt, auch im Hinblick auf StGB 323c, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Diese hat als Aufgabe, Beweise zu erheben, zu sichern und Missbrauch (aus hilfloser Lage befreien) abzustellen. Dazu sind der Polizei in den PAGs der Länder auch die notwendigen Befugnisse aufgeführt. Ergeben die Ermittlungen von Tatsachen (u.A. Zeugeneinvernahme des Arztes) gewichtige Anhaltspunkte, wird das Jugendamt mit den Tatsachen versorgt, die es benötigt. §5 KKG

Der Begriff “Kindeswohlgefährdung” stammt aus dem Sozial- und Zivilrecht. Keine der dort tätigen Organisationen oder Personen hat die Aufgabe, Straftaten auszuermitteln, dafür Beweise zu sichern und eine staatliche Entscheidung herbeizuführen. Und so fehlt es eben auch an den Befugnissen, die Wohnung zu betreten, auszuforschen etc.

Deshalb betrifft es das Jugendamt nur dann, wenn das in SGB VIII §1 Abs.1 verbürgte Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit von den Eltern (Erziehungsberechtigten) nicht verwirklicht wird.

Dabei handelt es sich um Intimdaten des betroffenen Kindes und Eltern - und aus dem besonders geschützten Bereich der Familie (Art. 6 GG), ggf. der Wohnung (Art13 GG). Für mich deshalb nachvollziehbar, dass die Einschätzung zunächst über eine insofern erfahrene Fachkraft (KKG §4 Abs 2) hat und nicht als direkte Weitergabe von besonders geschützten Daten.

Betrachtet man §4 Abs. 3 stellt sich die Frage, wer sich ohne zu Hilfenahme einer insofern erfahrenen Fachkraft die Beurteilung i.S.d. §1 Abs.1 SGB VIII in den genannten Berufsgruppen zutraut, die Verhältnismäßigkeit beurteilt und die Folgeabschätzung wirklich informiert durchführt.
Inwiefern eine unverzügliche Information des Jugendamtes, ohne Information der Eltern, im Hinblick auf SGB VIII §1 Abs. 1 in Abgrenzung zur Strafverfolgung notwendig sein soll, hat sich mir nur dahingehend erschlossen, dass man nur zivilrechtlich von den Betroffenen verfolgbar wird- wenn man Unrichtiges weitergibt. Anders natürlich, wenn keine Eltern/Erziehungsberechtigte vorhanden sind.

Deshalb sehe ich für Berufsgeheimnisträger die Soll-Bestimmung i.S. d SGB VIII §1 Abs.1 i.V. Art 6 lit c als ausreichend, Straftaten sind davon unberührt.

Grüße
Jürgen

1 „Gefällt mir“