Eine Berufsgeheimnisträgerin (Psychologin) erlebt bei einem Hausbesuch eine Situation, die deutlich auf eine Gefährdung des Kindeswohls (Mißbrauch) durch ihren Klient*in hindeutet.
Sie informiert darauf das Jugendamt.
§ 4 KKG erlaubt dies Berufsgeheimnisträger*innen, allerdings sehe ich in der Information des Jugendamtes eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die eine Rechtfertigung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO und ggf. Art. 9 Abs. 2 DSGVO erfordert.
Hierzu habe ich folgende Überlegung:
Art. 6 Abs. c) DSGVO: § 4 KKG erlaubt die Weitergabe, formuliert aber keine Pflicht und ist daher nicht ausreichend.
Art. 6 Abs. e) DSGVO erfordert wegen Erwägungsgrund 43 ebenfalls eine gesetzliche Grundlage. Auch hier finde ich den § 4 KKG für zu wenig. (Schutz des Kindeswohls sehe ich als ein öffentliches Interesse an.)
Art. 6 Abs. f) DSGVO ist möglich, denn es liegen meines Erachtens die berechtigten Interessen des Kindes vor.
In diesem Fall ist mir allerdings nicht wohl dabei keine andere Rechtsgrundlage als die Interessenabwägung heranziehen zu können.
Für die Weitergabe von Art. 9-Daten (bspw. Gesundheitsdaten) würde ich mich auf die Rechtsgrundlage Art. 9 Abs. 2 g) i.V.m. § 22 Abs. 1 d) BDSG stützen.
Ich glaube, ich habe mich etwas verrannt und sehe vielleicht die einfache Lösung nicht. Über Hilfe und Tipps würde ich mich freuen.