Meldeauskünfte von Behörden an Auskunfteien, Rechtsgrundlage?

Stimmt - entschuldigt bitte.

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Hallo dsb_wollst,

bezüglich Creditreform und Meldeauskünfte kann ich etwas beitragen.
Ich habe in der Vergangenheit gegenüber der Creditreform regelmäßig meinen Auskunftsanspruch gemäß DSGVO geltend gemacht.
Zeitversetzt habe ich das Gewerberegister meiner Stadt zur Auskunft aufgefordert.

Dabei stellte ich fest, dass die Creditreform jedesmal nachdem ich meinen Auskunftsanspruch gemäß DSGVO gegenüber der Creditreform geltend gemacht habe, die Creditreform eine erweiterte Auskunft zu meiner Person aus dem Gewerberegister angefodert und auch erhalten hat.
Es bestehen und bestanden zu keiner Zeit Schulden und es gibt oder gab auch in dieser Zeit keine Anfragen von anderen Firmen oder Personen zu meinen Daten bei der Creditreform.
Es ist jedesmal aufgrund der Auskünfte von der Behörden reproduzierbar, dass der Anlass der erweiterten Auskunft zu meiner Person die Ausübgung meines Auskunftsrechtes gegenüber der Creditreform gewesen ist.

Diese vorgehensweise fand ich in der Tat etwas eigenartig und konfrontierte die Creditrefom damit im letzen Jahr mit bitte um Stellungnahme, warum die Ausübung meines Auskunftsrechts jedesmal eine erweiterte Auskunft aus dem Gewerberegister initiert und ob die Ausübung meiner Auskunftsrechte auch ohne diese Abfrage aus dem Gewerberegister möglich ist und erteilt wird.

Bisher leider keine Antwort.

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Vielen Dank @Stingray. Das ist sehr hilfreich, denn es stützt meine These, dass Auskunfteien auch ohne Rechtsgrundlage, einfach nur auf Verdacht Auskünfte einholen, um Informationen zu sammeln und ggf. weiterzuleiten. Dazu gibt es wohl sogar automatisierte Systeme.

Wie perfide das System ist zeigt folgender Beitrag (bitte etwas nach unten scrollen: Fachbeitrag ·Forderungsbeitreibung):
Fachbeitrag - Forderungseinzug
Das heißt personenbezogene Daten werden durchaus missbräuchlich verwendet.

Die Regelungen zur Melderegisterauskunft finden sich in § 44 Einfache Melderegisterauskunft und § 45 Erweiterte Melderegisterauskunft des Bundesmeldegesetz (BMG). Demnach ist für eine einfache Melderegisterauskunft von Inkassounternehmen, etc. der Zweck für den die Melderegisterauskunft benötigt wird anzugeben. Für eine erweiterte Melderegisterauskunft ist ein “berechtigtes Interesse glaubhaft” zu machen.
Diese Regelungen sollten den Beschäftigten der Meldebehörde - zumindest denen, die für Melderegisterauskünfte zuständig sind -, der Leitung der Meldebehörde sowie dr:dem kommunalen Datenschutzbeauftragten bekannt sein. Wenn nicht, hat die Behördenleitung zuindest Art. 37 Abs. 5 DSGVO ignoriert.

@Werner ist doch alles schon gesagt worden. Wozu also der beleidigende letzte Satz?

Ich weiß ja nicht, was an dem letzten Satz meiner obigen Antwort beleidigend sein soll. Es ist einfach eine sachliche Feststellung.

Das meinte ich. Völlig daneben!