Marktortprinzip und Standardvertragsklauseln

Wenn ich es richtig verstehe, scheiden die Standardvertragsklauseln (SCC) als geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 Abs. 1 DSGVO, sofern ein Datenimporteur bereits gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO in den territorialen Anwendungsbereich der DSGVO fällt.
Die Frage ist nun, ob sich das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen für Personen in der EU genau auf den vorliegenden Drittlandtransfer beziehen muss oder ob das ganz generell für das Unternehmen im Drittland gelten soll.
Scheiden für mich SCCs aus, wenn ich Drittland-Unternehmen U mit Dienstleistung X beauftrage, wenn es andererseits unabhängig davon noch Dienstleistung Y in der EU anbietet?
Die Tatsache, dass ich die als Dienstleister beauftrage, kann ja noch nicht dazu führen, dass die dann automatisch Anbieter in der EU werden - oder doch? Vielleicht noch bei C2C - aber doch bestimmt nicht bei C2P.