Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum Auskunftsrecht bei Löschaufträgen.
Ein Löschauftrag kann durch Datenvernichtung oder Anonymisierung umgesetzt werden. Bei der Anonymisierung werden personenbezogene Daten so verändert, meist vergröbert, dass der Datenspender nur noch mit unverhältnismäßig hohem Aufwand reidentifiziert werden kann.
Je stärker ein Datensatz anonymisiert wird, desto geringer ist sein Wert für die Forschung. Es bleibt daher zu befürchten, dass ein Verantwortlicher die Anonymisierung unzureichend vornimmt, um die Datenqualität zu erhalten. Doch selbst wenn der Verantwortliche formal die Kriterien für eine ordnungsgemäße Anonymisierung erfüllt, kann beim Betroffenen ein Gefühl der Unsicherheit zurückbleiben. Unter diesen Umständen würde er möglicherweise lieber auf die Löschung verzichten, als seine Rechte an den Daten zu verlieren.
In meinem Fall geht es um eine klinische Studie mit einer kleinen Teilnehmerzahl. Im Rahmen dieser Studie wurden Daten z.B. zu Drogenkonsum, Gewalt- und Missbrauchserfahrungen erhoben. Mein eigener Datensatz wäre bereits durch die Kombination von Klinik, Alter und Diagnosen reidentifizierbar. Ich wandte mich an den Datenschutzbeauftragten des Klinikums und stellte wiederholt die Frage, ob Löschung durch Anonymisierung umgesetzt wird. Der Datenschutzmanager antwortete stets, dass ich meine Einwilligung widerrufen könne, und meine Daten nach dem Widerruf „gelöscht“ würden. Meine dringende Frage, ob die gespeicherten Daten tatsächlich vernichtet werden oder ob Löschung lediglich durch Anonymisierung umgesetzt wird, hat er nicht beantwortet.
Daraus ergibt sich folgende Frage: Haben Betroffene nach DSGVO ein Recht darauf, bereits vor dem Widerruf der Einwilligung zu erfahren, ob der Verantwortliche eine Löschung durch Vernichtung oder durch Anonymisierung vorsieht? Anonymisierung ist ja eine Form der Verarbeitung; wenn Anonymisierung beabsichtigt ist, sollten Betroffene wenigstens auf Nachfrage Informationen dazu erhalten.
Sobald die Daten anonymisiert sind, steht der Verantwortliche auf dem Standpunkt, dass keine personenbezogenen Daten mehr vorhanden sind. Der Datenspender wird dann nicht mehr erfahren, ob seine Daten tatsächlich aus der Welt geschaffen wurden oder ob sie weiterhin verarbeitet und verbreitet werden.
Ich finde diese Ungewissheit schwierig und wüsste gerne, ob die DSGVO hier tatsächlich eine Schutzlücke lässt. Über fachlich fundierte Einschätzungen würde ich mich sehr freuen. Danke für Eure Mühe!