Ich habe beim Landesdatenschutzbeauftragten BaWü eine Beschwerde nach Art. 77 GD-GVO eingereicht. Der hat mir daraufhin den Eingang bestätigt und mir mitgeteilt, er würde sich dann wieder bei mir melden.
Das war am 12.11.2024. Seitdem ist nichts passiert. Auf mehrere meiner Rückfragen habe ich zwar automatisierte Eingangs-Bestätigungs-Mails bekommen, aber ansonsten gibt es keinerlei Reaktion.
Hat jemand einen Vorschlag, wie ich weiter vorgehen soll?
Die Landesdatenschutzbeauftragen werden durch die Landesregierung ins Amt berufen. Dienstaufsichtsbeschwerde ? Oder sprech mal den für deinen Landkreis gewählten Landtagsabgeordneten direkt an.
Wie mache ich am einfachsten eine solche Dienstaufsichtsbeschwerde? Wo mache ich die? Mache ich die gegen den Beauftragten von Bayern (der hat das einfach an BaWü weitergereicht und mir mitgeteilt, er sei nicht zuständig, weil meine Beschwerde gegen einen Verein aus BaWü geht) oder gegen den aus BaWü, der einfach nicht tätig wird?
Grundsätzlich sagt der Art. 88 DSGVO, dass jeder das Recht sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren. Der entgegennehmende Stelle prüft die Zuständigkeit und reicht die Beschwerde ggf. an die richtige Behörde weiter. Wie du schreibst hat die Behörde in Bayern festgestellt, dass BaWü zuständig ist. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde muss sich dann gegen BaWü richten. Einreichen musst Du das bei der übergeordneten Stelle. Wer das genau ist müsste ggf. auf der Webseite der Behörde BaWü sein.
Das ist völlig normal - ich kämpfe schon seit dem 24.APRIL 2017 (allerdings nicht in BW -da wäre ich ja schon seit 8 Jahren durch mit dem Albtraum) . Allerdings gibt es einen BW- Bürgerreferent- der ist total freundlich und aufmerksam - einfach mal anrufen- und wenn es was ernstes / kompliziertes ist einfach einen Termin in Stuttgart ausmachen.
Montag bis Freitag von 10 bis 12 Uhr, außer Mittwoch, da von 14 bis 15.30 Uhr.
Der Bürgerreferent ist der Ansprechpartner für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger, die einen Besuchstermin vereinbaren möchten. Wer er ist und was er für Sie tun kann, finden Sie hier.
ansonsten :
Art. 78 Abs. 2 DSGVO sieht vor, dass eine betroffene Person das Recht hat, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde informiert.
Wichtig: Die DSGVO verpflichtet die Behörde nicht zwingend zur abschließenden Entscheidung innerhalb von drei Monaten – wohl aber zur Zwischenmitteilung über den Bearbeitungsstand.
Empfohlene Schritte
Formelle Erinnerung Senden Sie eine schriftliche Erinnerung an den LfDI BW mit Verweis auf:
Ihre ursprüngliche Beschwerde vom 12.11.2024
Ihre bisherigen Kontaktversuche
Art. 78 Abs. 2 DSGVO (Untätigkeit)
Optional: Hinweis auf eine mögliche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO
Untätigkeitsklage Sollte weiterhin keine Reaktion erfolgen, besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht eine Untätigkeitsklage einzureichen. Diese ist zulässig, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird (§ 75 VwGO).
Weitere Eskalation
Einschaltung der Bürgerbeauftragten des Landes Baden-Württemberg
Lach…. Wer schon einmal versucht hat herauszufinden wer der DIENSTHERR der 18 DSB´S bei Bund und Länder der BRD ist - wird nur erleben : WIR SIND DAFÜR NICHT ZUSTÄNDIG und dann kommt : Die DSB´Oberhäuptlinge sind “unabhängig” und “nicht weisungsgebunden” -aber damit ist der Dienstherr - sprich der Souverän = Das Volk - repräsentiert durch seine “Volksvertreter” - upsss sorry das ist ja nicht mehr vogue Mandatsträger*innen oder Landtagsabgeordneten*innen “Argumentum in contrario” de facto ausgeklammert…