Krankenhausapotheke

Hallo,

Eine Krankenhausapotheke erhält der Auftrag eines anderen (fremden) Krankenhauses die Medikamentenversorgung sicher zustellen.
Grundsätzlich stelle ich fest, dass die beauftragten Krankenhausapotheke respektive der leitende Apotheker eigenverantwortlich und weisungsfrei agiert. Die Dienstleistung ist schon mal keine Auftragsverarbeitung.

Jetzt ist es aber so, dass das die Krankenhausapotheke Ärzte auf Basis konkreter Behandlungsinformationen berät um ggf. eine mögliche Patientengefährdung auszuschließen. Hierzu ist die Einsichtnahme des Apothekers in Behandlungsunterlagen im KIS erforderlich. Solange das bei gleichen Träger geschieht, sind es eigene Mitarbeiter.

Doch wie sieht das bei oben beschriebener Dienstleistung aus? Wäre das eine gemeinsame Verantwortung zwischen Träger der Apotheke und Träger des fremden Krankenhauses?

Interessanter Fall. Da bekommt also ein Dritter (Apotheke) Zugriff auf besondere Kategorien personenbezogener Daten der Patienten. Also eine Weitergabe an einen Dritten. Kann man da noch Art. 9 Abs. 2 lit h als Rechtsgrundlage nehmen? Oder scheiden Apotheker da aus?

Oder stehen diese Fälle auf den Einwilligungsformularen, die den Patienten an der Anmeldung zur Unterschrift untergeschoben werden?

Was meinen die Gesundheitsexperten hier?

Ja, muss man sogar. Nicht jedes Krankenhaus verfügt über eine eigene Krankenhausapotheke und muss sich Medikamentenversorgung inkl. der Beratung durch Apotheker “einkaufen”.

Es geht mir auch nicht um den Erlaubnistatbestand selbst, (Krankenhaus)Apotheken bzw. deren Leiter über nehmen mit dem Versorgungsauftrag der fremden Klinik auch berufsrechtliche Pflichten gem. Apothekengesetz, an diese gebunden sind.

Die reine Medikamentenlieferung als Stationsbedarf bzw. das Anfertigen von ärztlich angeordneten Rezepturen (ggf. auch personenbezogen) ist eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Apothekers.

Es geht mir nur um die therapiebezogene Beratungstätigkeit des Apothekers. Hierzu muss der Apotheker Einsicht in die Behandlungsunterlagen nehmen. Und da stellt sich mit die Frage, ob das gemeinsame Verantwortung ist.

MIch erstaunt dieses Konstrukt doch etwas. Als Patient würde ich niemals auf die Idee kommen, dass ein Apotheker meine Behandlung im Krankenhaus derart detailliert mitbestimmt. Was soll “therapiebezogene Beratungstätigkeit” bedeuten?

Hier könnte ich mir eine Bereitstellung der relevanten Informationen (Erkrankung, Allergien und Unverträglichkeiten, bereits vorhandene Medikation und die Problematik, zu der eine Beratung gewünscht ist) auf anonymer Basis vorstellen, d.h. ich sehe hier nicht die Erforderlichkeit der direkten Einsicht in die komplette Patientenakte.

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Gemeinsame Verantwortung würde ich da nicht sehen, denn die Apotheke nutzt ja eindeutig Krankenhausdaten. Und mangels Auftragsverarbeitung wird es dann bei einer Weitergabe an einen Dritten bleiben.

Es geht konkret nicht um “meinen” Verantwortlichen. Ein Kollege, der hier nicht aktiv ist, hat mir diese Frage stellt.
Man ist dort inzwischen auch zur Erkenntnis gekommen, dass das eine getrennte Verantwortung ist.

Ja, entweder: “Ich hab da jemand…. Was meinen Sie, was ich verordnen soll?” Evtl. nicht ganz anonym, weil die Klinik die Kommunikation mit einer pseudonymien Vorgangsnummer der Person zuordnen muss. Das sollte standardmäßig genügen. Die Apotheke müsste nicht mal wissen, dass ein Rezept auf einer bestimmten vorangegangenen Klärung basiert.

Oder die Apotheke hätte zur Person ein… Abo. (Eine eigene Apotheken-Patientenakte, wo sie abhängig vom bisherigen Verlauf die Medikation aufbaut, Behandler dazu fragt bzw. Informationen erhält.) Das könnte man mit extra Formularkram abdecken; Einwilligungen für beide Stellen, bzw. Belieferungsverträge der Personen mit der Apotheke, die sich von einer bestimmten Klinikbehandlung abhängig machen ließen.

D., der das als Schablone für alle Klinik-Apotheken-Beziehungen gklärt wissen möchte. (Der aber selbst keine richtige Klinik betreut, wo das so vorkommt.)

Ah ja, das ist echt interessant! Ich hatte nie wirklich darüber nachgedacht, wie subtil der Unterschied zwischen reiner Medikamentenversorgung und anschließender Beratung sein kann. Sobald der Apotheker die Patientenakten einsehen muss, um Risiken zu vermeiden, ist es nicht mehr nur Logistik jeder trägt irgendwie Verantwortung. Ich habe gesehen, dass Krankenhausapotheken oft kleine schriftliche Absprachen mit dem anderen Krankenhaus treffen, um klarzustellen, wer was regelt und wie die Daten geschützt werden. Sonst kann es schnell kompliziert werden, falls ein Problem auftritt. Solche Kooperationen zeigen echt, dass die Grenze zwischen Beratung und reiner Versorgung gar nicht so klar ist.

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Seit dem letzten Mal habe ich mich weiter informiert und herausgefunden, dass ein Apotheker rechtlich gesehen, sobald er auf die Patientenakte zugreift (Wechselwirkungen, Kontraindikationen, Doppelverordnungen), nicht mehr nur logistisch handelt, sondern eine klinische pharmazeutische Leistung erbringt. In Frankreich sind Rückverfolgbarkeit und Datenaustausch streng durch das Gesundheitsrecht und die DSGVO geregelt, und ohne formalisierte Vereinbarungen zwischen Einrichtungen kann die Haftung schnell greifen. Man spricht sogar von formalisierter pharmazeutischer Kooperation mit schriftlichen Protokollen und klar benannten Verantwortlichen.

Das erinnert mich an andere Bereiche, wo die Grenze zwischen einfachem Produkt und echtem Mehrwert verschwimmt – etwa bei abgestimmter Mutter-Tochter-Familienmode . Auf den ersten Blick ist es nur ein Kleidungsstück, aber eigentlich geht es um Verbindung und gemeinsame Momente. Genau wie bei uns macht die Beratung den eigentlichen Unterschied.

Das war mir, obwohl ich betrieblicher DSB eines Krankenhauses mit eigener Krankenhausapotheke bin, so auch nicht bekannt. Die Aufgaben eines Apothekers, der eine öffentliche Apotheke betreibt und eines Krankenhausapothekers unterscheiden sich schon deutlich.
Der Krankenhausapotheker hat die neben den logistischen und betriebswirtschaftlichen Aufgaben auch die Pflicht Medikationspläne stationärer Patienten zu prüfen. Durch diese Funktion wird ein Krankenhausapotheker Teil des Behandlungsteams.

Je nach Größe eines Krankenhauses arbeiten in der Krankenhausapotheke ggf. auch mehrere Apotheker, die sich dies Vielzahl der Aufgaben aufteilen und rotieren. Bei einer “eigenen” Apotheke ist die Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen auch eher unkritisch, weil Angestellte des Hauses. Versorgt eine Krankenhausapotheke weitere fremde Krankenhäuser, dann muss man datenschutzrechtlich, dann doch noch genauer hinsehen.

Vielen Dank für die Aufklärung !