Klassenfoto in digitaler Kopie

Hallo

Ich muss das mal aufschreiben, um meine Gedanken zu sortieren. Und ich bitte um Ihre Gedanken und kritischen Einordnung zu diesem Thema.

Ausgangslage: eine Schule fertigt digitale Klassenfotos an. Eltern können Papierabzüge über den Schulmanager bestellen und auch dort bezahlen. Die Bitte nach Bereitstellung der digitalen Kopie zur privaten Archivierung wird von der Schule abgelehnt.

Eine Anfrage der Eltern beim DSB des Schulamts wurde wohl missverstanden als Bereitstellung per E-Mail. Es wird geraten:
" ... eine passwortgeschützte Plattform oder ein Elternportal verwendet werden. Solche Plattformen ermöglichen es Eltern, das Bild einzusehen, ohne dass es auf ihre Geräte heruntergeladen wird. Ein technisches Modell wie dieses bietet der Schule mehr Kontrolle und ermöglicht eine bessere Umsetzung des Widerrufsrechts. Problem: Screenshots"

Der Elternbeirat meldete sich mit der Sorge, dass ein zu strenges Reglement oder befürchtete “Verkomplizierung” künftig jegliche Klassenfotos verhindern könnte. Es wird auch von Mauscheleien zwischen Elternbeirat und Fotografin gesprochen, die ich ignorieren möchte.

Die Einwilligungserklärung selbst hat Fehler. Sie fragt in Kategorien die Veröffentlichung im Gemeindeblatt, Tagespresse, Schulhomepage und interne Verwendung ab. Es findet sich keine Aussage und keine Einwilligung zur Weitergabe - oder deren Bedingungen - der Klassenfotos an die Eltern. Es finden sich auch keine Angaben zur Verarbeitung der Einwilligung selbst.

Die Unsicherheit und Unwissenheit der Schule in Sachen Datenschutz ist aus anderen Anlässen unverkennbar.

Lösungsgedanke: einen Vorschlag ausarbeiten, wie die Beschreibung der Verarbeitungstätigkeiten aussehen könnte und welches Einwilligungsformular und welche Datenschutzerklärung sich daraus ergibt. Das der Schul-DSB zur Kommentierung vorlegen. In Folge dann Schule und Elternbeirat vorlegen.

Ziel: echte digitale Kopie des Fotos ermöglichen. Einscannen oder abfotografieren des Papierfotos ist ja unbenommen. Ggf. mit Erklärung oder Hinweis an die Eltern, Klassenfotos nicht in sozialen Medien zu verteilen. Fotografin hat zur Fotoweitergabe keine Einwände oder Forderungen.

Quellenstudium:

Beim Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz als zuständige Aufsichtsbehörde findet sich ein längeres Dokument, das sich mit Fotos an der Schule beschäftigt. Für die konkrete Frage “Bereitstellung der digitalen Kopie” finden sich indirekte Hinweise. Aus dem Kontext lässt sich entnehmen die digitale Kopie wird nicht kategorisch abgelehnt und die Forderung nach einem reinen Ansichtsportal nicht gestützt.

www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/AP_Foto_Video_Schule.pdf

RN 39, Seite 9
a) Schülerfotos im Jahresbericht, insbesondere Klassenfotos
… Sollen darüber hinaus Schülerfotos, insbesondere Klassenfotos, in den Jahresbericht aufgenommen werden, so ist dies nur auf der Grundlage einer datenschutzkonformen Einwilligung … zulässig

RN 45, Seite 10
… Sollen allen Mitschülerinnen und Mitschülern sowie deren Eltern die Fotoaufnahmen – etwa auf Datenträgern (CDs, USB-Sticks) oder per Abruf von einem Webportal (Dropbox) – zur Verfügung gestellt werden, ist auch hierfür eine entsprechende datenschutzkonforme Einwilligung notwendig. Zu den Anforderungen an eine datenschutzkonforme Einwilligung siehe bereits oben Rn. 25 ff.

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Ich frage mich die ganze Zeit, was der Zweck eines Klassenfotos ist, insbesondere die “interne Verwendung”? Und warum sollten Eltern, bzw. die Schüler*innen (Art. 8 DSGVO ist wohl nicht einschlägig) zustimmen, wenn sie keine Kopie vom Foto bekommen, bzw. diese bezahlen müssen? Und woher kommt die Angst bei der Weitergabe digitaler Kopien an Eltern (Kostenersparnis, weil kein Papierabzug), wenn das Foto gleichzeitig über die Schulhomepage in alle Welt hinausgeschickt wird?

(Früher war im Bayerischen Schulrecht ein Klasenfoto für den gedruckten Jahresbericht per Vorschrift erlaubt. Inzwischen geht es nur noch mit Einwilligung.)

Ja, sauber nur mit Einwilligung, die genau das erlaubt. Also alle einzelnen Zwecke bzw. voneinander abhängigen Zweckpakete von denen die Ausgabe an die Eltern einer wäre.

Warum nicht digital? (Wenn es keine kunsturheberrechtlichen Rücksichten gibt, wahrscheinlich aus falsch verstandenem Datenschutz.) Technisch sauber wäre eine Herunterlademöglichkeit in einem zugangsgeschützten Portal. Die Übermittlung an Eltern ist der Schule bis zum Widerruf erlaubt. Was diese bis dahin zulässig heruntergeladen haben, unterliegt nicht mehr ihrer Verantwortung.

D., der dann bitte keine Eselsmasken bei nicht erteilten /widerrufenen Einwiligungen sehen möchte.

Vielen Dank für die Antwort. Vielen Dank auch @martinf

Die nicht genauer spezifizierte Sorge basiert scheinbar auf der Annahme, dass ein Papierfoto per se “sicher” wäre (da nicht oder nicht leicht digitalisierbar) und das digitale Foto kategorisch unsicher ist (weil einfacher im Internet teilbar). Können wir dieses Argument angreifen?

Also wie kann man sachlich begründen, dass

  1. die Papierkopie nicht wirklich sicher[er] ist (Scanner, div. Apps machen das Abfotografieren einfach)
  2. die Digitalkopie genauso sicher sein kann (in dem man z.B. die Eltern in die Pflicht nimmt und denen sagt die Weitergabe ist nicht erlaubt. Oder umgekehrt die Schule aus der Verantwortung nimmt - wie dann?).

Hoffe ich habe ich vor lauter Bäumen den Wald nicht übersehen?

VG

Einerseits erfüllt ein Papierfoto nicht die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 DSGVO - ein Fotoalbum erfüllt im Zweifel wohl nicht die Voraussetung eines Dateisystems -, andererseits ist eine digitale Kopie ebenso nicht DSGVO-relevant, wenn sie ausschließlich zu persönlichen oder familiären Tätigkeiten verwendet wird (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO).
Weiterhin: ein Anspruch der Eltern auf eine digitale Kopie nach Art. 15 und 20 DSGVO scheitert eigentlich daran, dass das Gruppenfoto in jedem Falle die Rechte und Freiheiten der übrigen abgebildeten Personen beeinträchtigen würde. Trotzdem ist die Schule bereit, Fotoabzüge zur Verfügung zu stellen. Gewährleistet ein Fotoabzug im Gegensatz zur digitalen Kopie den Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung gemäß Art. 5 Abs.1 Buchstabe f DSGVO? Ich habe da meine Zweifel.